# Lehre und Wehre_St. Louis Missouri_April 1857_S119 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) Die Generalsynode der lutherischen Kirche in Preußen vom Jahr 1856. 119 spection unirter Schulbehörden über lutherische Schulen gefühlt. Nach er⸗ schöpfender Debatte kam man daher zu dem Beschluß: „Die Pastoren unserer Kirche sollen überall die Inspicirung der Schulen ihrer Gemeinden in die Hand nehmen, sich aber als Localschulinspectoren die Inspection der unirten Superintendenten als Kreisschulinspectoren des Staats gefallen lassen." Wir könnten nun noch viele Beschlüsse anführen, die sich auf die innerliche Regulirung und weitere Ausbildung in unsern Gemeinden beziehen; allein wir fürchten zu lang zu werden und specielleres zu bieten, was für auswärtige Leser doch am Ende von wenigerem Interesse sein möchte. Um aber doch auch zu zeigen, wie wir da im einzelnen verfahren, wollen wir nur einige gefaßte Beschlüsse anführen. Ob die Synode künftig nach Verlauf von 2 Jahren, oder, wie es bisher war, nach Verlauf von 4 Jahren abgehalten werden solle, war ein Gegenstand, über den sich eine lebhafte Debatte entspann. Man kam aber zu dem Beschluß, es beim alten zu belassen. Ferner: „Es wird ein Präclusivtermin (in Beziehung auf einzusendende Anträge) durch das Oberkirchencollegium spätestens ½ Jahr vor Zusammentritt der Synode bekannt gemacht werden, bis zu welchem Anträge einzusenden sind. Später eingehende Anträge bedürfen der jetzt schon gesetzlichen Unterstützung der Synode." „Pastoren sollen beim Abgange von ihren Gemeinden für ihre Nachfolger mit Sorge tragen. Sie werden alle diejenigen Rücksichten beobachten, welche ihnen sowohl durch ihre Verpflichtung gegen die einzelnen Gemeinden, als gegen die Kirche im Ganzen geboten sind." „Das Wittwen- und Waisenhalbjahr soll bei Erledigung von Pfarreien nicht von dem Todestage des Pastors, sondern vom Anfange des auf das Sterbequartal folgenden neuen Quartals beginnend gerechnet werden." § 32 der Vorsteherordnung wird dahin geändert: „Dem Angeklagten ist beim Beginn der Untersuchung zu eröffnen, daß es ihm freistehe, gegen seine Richter bei dem Superintendenten Einwendungen zu machen, und soll dieser Einwand besonders in dem Falle berücksichtigt und durch angeordnete Stellvertretung geeignete Abhilfe hervorgerufen werden, wenn in der Sache der Pastor oder ein anderes Mitglied des Kirchencollegiums Partei ist" u. s. w. Wir richten nun den Blick von innen nach außen hin, und zwar zunächst dahin, wo wir auf die meiste und uns theure verwandtschaftliche Natur und Beziehung treffen: auf die lutherischen Landeskirchen. Daß sich der Blick unserer Synode auch nach ihnen kehren mußte, lag nahe. Wir sind ja von einem Fleisch und Bein, sind Brüder. Und uns soll ja wohl auch besonders das Wort vor Augen stehen: „Schauet den Fels an, davon ihr gehauen seid, und des Brunnen Gruft, daraus ihr gegraben seid." Jes. 51, 1. Von Pastor Diedrich war folgender Antrag ausgegangen: „Ein hochwürdiges Oberkirchencollegium wolle im Namen und Auftrag unserer Kirche an die Kirchenregimente der deutschen evangelisch⸗lutherischen Kirche eine