# Lehre und Wehre_St. Louis Missouri_April 1857_S117 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) Die Generalsynode der lutherischen Kirche in Preußen vom Jahr 1856. 117 und von mehreren Seiten hervorgehoben, daß auch die pommerische Agende die Taufformel: „Ich taufe dich im Namen Gottes des Vaters, Gottes des Sohnes und Gottes des heil. Geistes" enthalte. Eine Stimme betonte auch namentlich, es sei ein Bekenntniß des dreieinigen Gottes in unserer Zeit besonders nöthig; doch man ging endlich über den Antrag weg und ließ einen jeden Pastor bei seiner einmal eingeführten Agende. Besondere Aufmerksamkeit erregte auch ein formulirter Antrag, die Segnungen von Leichen betreffend. Es ward vieles gegen und für die Anwendung des aaronitischen Segens auch bei den Leichen gesprochen. In ersterer Beziehung ward bemerkt: Keine lutherische Agende enthalte etwas von der Anwendung des alttestamentlichen Segensspruches in dem Falle. Ja Dr. Linder, die Sache historisch auffassend, sprach es geradezu aus, daß die Einsegnung von Leichen erst aus der Zeit des Rationalismus stamme und nachweislich zuerst Freimaurerleichen in den neunziger Jahren des vorigen Jahrhunderts eingesegnet worden wären. Es ward auch erwähnt, was Dr. Kliefoth dagegen anführe. Dafür ward hervorhebend bemerkt, daß in vielen Gegenden, wo der Segen einmal gebräuchlich wäre, die Gemeinden Anstoß daran nehmen würden, wenn man ihn weglassen wollte. Superintendent Pistorius war auch für die Beibehaltung und erinnerte daran, daß der Leib ja als ein Samenkorn auf den Tag der Auferstehung in die Erde gelegt werde, daher auch wohl eingesegnet werden könne; ferner erinnerte er an den Schöpfungssegen, der doch auch über die vernunftlose Creatur, Thiere und Erde gesprochen worden sei, wobei Präses noch das Wort des Glaubens an den Berg: Hebe dich ins Meer! und das Wort an den Todten: Lazare, komm heraus! hinzufügte. Die Synode erklärte sich endlich dahin: „Sie verwerfe jede Meinung, nach welcher das Wort Gottes — abgesehen von dem Fall, wo es im Dienst des wunderwirkenden Glaubens gesprochen wird — auch an einen Gegenstand gerichtet, der es nicht im Glauben sich aneignen könne, nach Gottes Willen wirksam sei." *) Ein wichtiger Gegenstand, der in jetziger Zeit ja auch vielfach selbst die weltliche Gesetzgebung beschäftigt, lag auch der Generalsynode zur Berathung vor, nämlich der: Wie sich ein Pastor bei Ehescheidungen und bei Trauungen Geschiedener zu verhalten habe? Man freute sich bei dieser Gelegenheit der Entschiedenheit, die sich in Betreff dieses Punctes selbst in der unirten Landeskirche finde, nach der man sich auf den biblischen Grund wieder zurückstellen wolle. Doch verhehlte man sich auch die Schwierigkeit nicht, daß man der weltlichen Gesetzgebung nicht vorgreifen und bestimmte Canones aufstellen könne (?). Daher entschied sich die Synode dahin: den einzelnen Fall dem Gewissen des Pastors zu überlassen; stellten sich ihm aber besondere Schwierigkeiten und Bedenken entgegen, so solle er an das Oberkirchencollegium be⸗ *) Ohne Zweifel ist hier nur das Segensprechen über die Leichen, nicht aber bei den Leichenbegängnissen gemeint, denn dieses ist ein alter lutherischer Gebrauch, wie aus Deylingii Instit. prud. pastoralis III, 10, 7. Not. zu ersehen ist. L. u. W.