# Lehre und Wehre_St. Louis Missouri_April 1857_S116 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) 116 Die Generalsynode der lutherischen Kirche in Preußen vom Jahr 1856. gend, beschließen," angenommen und Kirchenrath Nagel in Breslau mit der Abfassung beauftragt. An diesen Faden der Mittheilung können wir zugleich die Einbringung mehrerer Anträge reihen, welche die Herausgabe einer tüchtigen lutherischen Agende auf Kosten der Kirche bezweckten. Die Commission, welcher diese Anträge zur Begutachtung übergeben worden waren, machte sie zu den ihrigen und stellte die Petition an die Synode: „Sie wolle das dringende Bedürfniß nach einer guten und reichhaltigen Agende aussprechen und das hochwürdige Oberkirchencollegium ermächtigen, die Angelegenheit in die Hand zu nehmen, damit die Kirche eine solche auf allgemeine Kosten erhalte." Es wurde genehmigt. Eigentliche Lehrpuncte, d. h. solche, welche das Herz, den Kern des lutherischen Glaubens berührt hätten, wurden gar nicht in den Kreis der Besprechung und Berathung gezogen, was in der Natur der Synode lag. Gleich bei Eröffnung derselben stellte nämlich Präses die Frage: Ob die Generalsynode sich mit Herz und Mund zu sämmtlichen Symbolen der lutherischen Kirche und zu allen in denselben enthaltenen Lehren bekenne? was einstimmig durch Aufstehen und ein volltönendes Amen bejaht wurde. Die Synode trug demnach einen ökumenischen Character in und an sich und stellte jenes dreifache Wort Augustin's: In necessariis unitas, in dubiis libertas, in omnibus charitas (im nothwendigen Einheit, beim zweifelhaften Freiheit, in allem Liebe) verkörpert dar. Ein stärkendes und labendes Gefühl der Einheit des Glaubens durchdrang alle Synodalen, und ein Band der Liebe schlang sich um alle. Zu den mehr innerlichen Seiten, welche der Discussion vorgeführt wurden, möchten wir nur etwa folgende Puncte noch rechnen. Es war ein Antrag abgegeben worden, dahin gehend: „den Gebrauch jeder anderen Taufformel im Bereich unserer Gemeinden abzustellen und zu untersagen, als der: „N. Ich taufe dich im Namen des Vaters, des Sohnes und des heiligen Geistes." Als Motiv war angegeben: Es ist wünschenswerth und wichtig, in dieser Handlung der Conformität unter einander und vielmehr noch mit dem Stiftungswort des HErrn gewiß und sich bewußt zu sein. Die betreffende Commission glaubte den Antrag in dieser Fassung nicht unterstützen zu können, daß jede andere Formel untersagt werde. Sie hoffte in diesem Puncte von Gründen und Erfahrungen mehr, als von Verboten, zumal dieser Grundsatz bereits in liturgischen Dingen fast durchgehends bei uns befolgt würde. Nichts desto weniger erkannten es alle für höchst wichtig und dringend, daß die Kirche in Preußen mit allen andern lutherischen Kirchen die genannte Taufformel übereinstimmend gebrauchen möge. Bei der Discussion ward hervorgehoben, daß die Formel der geschriebenen sogenannten Meier'schen Agende auf Privatwillkür beruhe, wenn auch dabei die gute Meinung obgewaltet habe, die Gottheit jeder Person in der heil. Dreifaltigkeit namentlich zu betonen. Diese Auslassung gegen Meier ward aber bestritten