# LCMS Convention Proceedings_St. Louis Missouri_1911_S172 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) 172 Verhandlungen der 28. Allgemeinen oder groß werden laſſen. Das Werk, welches wir treiben, iſt ja das Werk Gottes, unſers Heilandes. Er hat uns geboten, das Evangelium aller Kreatur zu predigen. Dazu brauchen wir Prediger, und um junge Leute zum Predigtamt ausrüſten zu können, bedürfen wir der nötigen Anſtalten dazu und haben auch die Pflicht, dieſe inſtandzuhalten. Unſere Chriſten würden ohne Zweifel wohl freigebiger ſein, wenn wir Paſto⸗ ren und Deputierten ſie mit den Bedürfniſſen unſerer Synode mehr bekannt machten. Laſſen wir uns dies recht angelegen ſein, ſo werden wir über Mangel in den drei genannten Hauptkaſſen nicht mehr zu klagen haben.“ Beſchloſſen, daß dieſe Beſchlüſſe nebſt Anmerkung noch einmal im „Lutheraner“ und auch im Lutheran Witness gedruckt, und je ein Exemplar derſelben an jeden Delegaten verteilt werde. Beſchloſſen, jeder Gemeinde zu empfehlen — wie das ſchon 1908 geſchehen iſt —, daß ſie ſich eine beſtimmte Summe als Jahres⸗ beitrag für die Synodalkaſſe feſtſetzt, die ſie dann durch regelmäßige Kollekten in ihrer Mitte erhebt und in von ihr feſtgeſetzten Zwiſchen⸗ räumen an den Kaſſierer einſendet, damit die Einnahmen für dieſe Kaſſe nicht ſo großen Schwankungen unterworfen ſind. Die 1908 hierüber gefaßten Beſchlüſſe, die in mehr als 100,000 Exemplaren verbreitet worden ſind, lauteten: „1. Die Synode bittet aufs neue alle ihre Gemeinden, recht zu be⸗ denken, daß der Haushalt der Synode der Haushalt aller einzelnen Gemeinden, die ſie bilden, iſt. Sie bittet alle ihre Paſtoren, dieſe Sache ihren Gemeinden vorzulegen, es ihnen klar zu machen, um welch wich⸗ tige Sache für Gottes Reich es ſich hier handelt, und ſie mit dem Evan⸗ gelium zu locken und zu reizen, daß ſie durch Gottes Gnade zu dieſem Werke immer williger und freudiger werden. „2. Die Synode empfiehlt dringend allen Gemeinden, die mit ihr in Verbindung ſtehen, daß ſie einen beſtimmten, wenn möglich, monatlichen Beitrag für die Synodal⸗ kaſſe feſtſetzen und die Höhe dieſes Beitrages ihrem Diſtriktskaſſierer melden. Jeder Gemeinde bleibt es natür⸗ lich überlaſſen, auf welche Weiſe ſie dieſe Summe aufbringen will, ſo⸗ lange es in rechter Weiſe geſchieht. „3. Der Allgemeine Präſes in Verbindung mit dem Allgemeinen Kaſſierer ſoll gehalten ſein, jährlich zu ermitteln, welche Summe etwa in dem betreffenden Jahre von den Gemeinden aufzubringen iſt, um den Haushalt der Synode aufrechtzuerhalten. Dieſe Summe ſoll am An⸗ fang eines jeden Jahres den Gemeinden durch den ‚Lutheraner‘ bekannt gegeben werden. Über den jeweiligen Stand der Synodalkaſſe ſoll vierteljährlich im ‚Lutheraner‘ berichtet werden. „4. Die Synode weiſt wieder hin auf die Beſchlüſſe, die im Jahre 1905 von ihr gefaßt wurden (ſiehe den Synodalbericht, S. 138), und erſucht die betreffenden Beamten der Synode um treue Ausführung dieſer Beſchlüſſe.“