# Lehre und Wehre_St. Louis Missouri_April 1857_S112 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) 112 Die Generalsynode der lutherischen Kirche in Preußen vom Jahr 1856. abzuthun.) Solche Gebote sind wider die reine evangelisch⸗lutherische Lehre, sie sind auch durch kein Nothrecht der Kirche gerechtfertigt. (Braucht weiter keinen Beisatz.) Die angeführten Erlasse des königl. Oberconsistoriums sind in ihrer nicht zu berechnenden Tragweite Uebergriffe der geistlichen Gewalt, welche die ersten und heiligsten Rechte, die uns in Staat und Kirche gewährleistet sind, gefährden. (Ist ebenfalls jede Bemerkung hiezu überflüssig; so folge auch nun der Schluß der Adresse ohne alles weitere.) — Wir protestiren daher auf das Entschiedenste gegen diese Maßnahmen des königlichen protestantischen Oberconsistoriums, und beklagen tief, daß Friede und Einigkeit in der Gemeinde zerstört, das Vertrauen zur Geistlichkeit aber erschüttert ist. Die eben so weisen als hochherzigen Bestimmungen der bayerischen magna charta gestatten indeß, daß den Genossen einer Kirchengemeinschaft, welche durch Handlungen der geistlichen Gewalt gegen die festgesetzte Ordnung beschwert werden, die Befugniß zusteht, dagegen den königl. landesfürstlichen Schutz anzurufen. Im Hinblick auf diese gesetzliche Bestimmung nahen wir uns in allerhöchster Ehrfurcht dem allerhöchsten Throne Ew. Majestät und bitten unsern allergnädigsten König und Herrn um huldvollsten Schutz. Ew. Majestät erhabenes königl. Herz umfaßt alle Bayern mit gleicher Huld und Liebe! Im unbegrenzten Vertrauen auf diese allerhöchsten landesväterlichen Gesinnungen, welche das treue Herz eines jeden Bayern mit Freude und Stolz erfüllen, stellen wir die allerunterthänigste Bitte: Ew. Majestät wollen allergnädigst zu verfügen geruhen, daß vor allem zur Beruhigung der aufgeregten Gemüther der Vollzug der jüngsten Anordnungen des königl. protestantischen Oberconsistoriums sistirt, zum Schutz unserer bedrohten verfassungsmäßigen und kirchlichen Rechte aber die seit Einführung der Kirchenvorstände in Betreff der Liturgie, des Agendenkerns, der Ordnung des Beichtstuhls, der Wiederherstellung der Kirchenzucht, der Sicherstellung des geistlichen Amtes gegen ungebührliche Zumuthungen, endlich der persönlichen Anmeldung bei Proclamationen erlassenen kirchlichen Anordnungen, soweit sie bekannt oder noch nicht bekannt geworden sind, aufgehoben werden. Wir ersterben in aller ꝛc. Das ist die Adresse der Nürnberger „Protestanten.“ Es soll sie ein Advocat gemacht haben; wenn ich König wäre, würde ich ihm dafür aufgeben, noch einmal auf die Universität zu gehen und protestantisches Kirchenrecht zu repetiren. (Fortsetzung folgt.) (Aus dem „Freimund.“) Die Generalsynode der lutherischen Kirche in Preußen vom Jahr 1856. *) .. Alle Pastoren haben ein Recht, auf der Synode zu erscheinen. Aber hätten sie wohl alle das nöthige Geld zu einer so weiten Reise und einem so *) Um nothgedrungen den Raum zu sparen, theilen wir aus diesem dem „Freimund“ zugekommenen Bericht nur einen aphoristischen Auszug mit. L. u. W.