# LCMS Convention Proceedings_St. Louis Missouri_1911_S155 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) 13. Delegatenſynode von Miſſouri, Ohio u. a. St. 1911. 155 „4. Die Kommiſſion ſoll das Ergebnis ihrer Beratungen mög⸗ lichſt bald in einem Pamphlet veröffentlichen; dieſes Pamphlet ſoll allen Paſtoren und Lehrern, auch andern Gliedern der Synode, die es begehren, und den Brüdern in Europa, die unſer Geſangbuch gebrauchen, zugeſandt werden. Sechs Monate nach Veröffentlichung des Pamphlets ſoll die Kommiſſion die Reviſion zum Abſchluß bringen und zum Druck ſchreiten. So lange ſoll ſie damit warten, um jedem Gelegenheit zu bieten, etwaige Bedenken zu äußern; aber auch nicht länger ſoll ſie da⸗ mit warten, um das Erſcheinen der revidierten Ausgabe nicht allzulange zu verzögern. „5. In allen zweifelhaften Fällen und in Fällen, in welchen wohl⸗ begründete Proteſte oder doch gewichtige Bedenken — etwa von größeren Konferenzen — gegen eine Änderung des Textes erhoben werden, ſollte der Text unverändert bleiben. „6. Mißverſtändliche und ſchwerverſtändliche Wörter und Sätze in den Liedern ſollen nur, wo durchaus nötig, durch Änderung des Textes verbeſſert, ſonſt durch Anmerkungen unter der betreffenden Strophe er⸗ klärt werden. Um unſerer Schulen und Kinder willen ſollte man mit dieſen Erklärungen recht freigebig ſein, lieber zu viele als zu wenige ſetzen. „7. Etwaige Hinzufügung neuer Lieder und Änderungen im Text der Lieder dürfen nur dann geſchehen, wenn ſie mit einer Dreiviertel⸗ mehrheit aller Glieder der Kommiſſion beſchloſſen worden ſind. In allen andern Fällen entſcheidet bei Abſtimmungen in der Kommiſſion die ein⸗ fache Mehrheit. „Die Vorſchläge der Kommiſſion. „1. Die Reviſion der Angaben unter den Liedern betreffend. „Wir befürworten die Annahme der Empfehlungen der Kommiſ⸗ ſion: regelloſe Abkürzungen zu unterlaſſen; unter den Lutherliedern nur den Namen Luther zu ſetzen; alle Nebennamen (z. B. Bohemius ſtatt Behm) fallen zu laſſen; die Latiniſierung der Namen ſo viel als tun⸗ lich aufzugeben; die Titel, Geburts⸗ und Sterbedaten ſowie die Angabe des vermutlichen Jahres der Verabfaſſung des Liedes wegfallen zu laſſen; die Namen der Verfaſſer auf ihre Rechtſchreibung zu prüfen und zu korrigieren; bei Liedern, deren Verfaſſer noch nicht ermittelt worden ſind (den ſogenannten Adeſpota) das Geſangbuch oder die Liederſamm⸗ lung anzugeben, worin ſie zuerſt erſchienen ſind. „2. Das Verzeichnis der Dichter unſerer Lieder betreffend. „Die Kommiſſion empfiehlt, unſerm Geſangbuch ein Verzeichnis der Liederdichter beizugeben. Dieſes Autorenregiſter im Anhang ſoll die Verfaſſer unſerer Lieder charakteriſieren, etwaige Amtstitel und Nebennamen, den Beruf, die Perſonalien eines Dichters, ſeine Bedeu⸗ tung für die Kirche und das chriſtliche Leben, ein bekanntes Wort, ein hervorragendes Erbauungsbuch von ihm, den Kreis, welchem er an⸗