# Lehre und Wehre_St. Louis Missouri_April 1857_S111 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) Der Rumor über die neuesten Oberconsistorialgeneralien in Bayern. 111 stimmten Wirkungskreises, zum größten Theil unter dem Einfluß und der Macht der Geistlichen gebannt waren (denn die Pfarrer sollen auf kirchliche Angelegenheiten eigentlich keinen Einfluß haben, siehe das Muster der echt „protestantischen“ Frankfurter Kirchenordnung im vorigen Blatt!), hat das königl. Oberconsistorium Verfügungen erlassen, welche es den Geistlichen zur Pflicht machen, langsam und möglichst behutsam vorschreitend, an die Stelle der in unserer Kirche allein gebotenen Belehrung und Versöhnung (?!) Inquisition und Strafe zu setzen. (Das bedarf keines Beisatzes.) Festhaltend an dem Gründlichen (??) unserer evangelisch⸗lutherischen Kirche, erkennen wir es, daß es Recht und Pflicht der Geistlichen ist, mit Lehre und Ueberzeugungsgründen andere, die anders denken, für ihre und der Kirche Ansicht zu gewinnen. (Die Kirche hat keine Ansicht, sondern gewissen Glauben und bestimmtes Bekenntniß, und wessen „Ansichten“ damit in Widerstreit stehen, der gehört eben einfach nicht zu ihr und wenn er ehrlich ist, bekennt er das selber.) Gewissenszwang aber ist es, wenn man denjenigen, der nicht mit diesen Ansichten übereinzustimmen vermag, mit Strafen bedroht (das erste wäre wahr, wenn das zweite nicht erlogen wäre), und durch Vorenthaltung der Gnadenmittel der Kirche zum Austritt aus dieser nöthigt (soll heißen: als einen Ausgetretenen, einen von ihr Abgefallenen erklärt), oder was noch verderblicher ist, zum Heuchler macht. (Zum Heuchler macht sich jeder characterlose, seine Ueberzeugung verleugnende Mensch selber.) Die Kirche hat, wie jede Gesellschaft, das Recht, ihre Gemeinschaft durch Ordnungen zu regeln. (Doch!) Sie mochte in Zeiten, in denen ihr die weltliche Obrigkeit ungenügenden Schutz gab (war das vielleicht in den Zeiten, wo sie die Reformation in ihren Landen einführten und die Kirchenordnungen mit jener strengen Kirchenpolizei?!), zu weiter greifenden Mitteln genöthigt gewesen sein. Aber daß sich jetzt, nachdem der Schutz der Kirche und ihrer Geistlichen vom Staate gewährleistet ist, die kirchliche Gewalt zum Herrn der Gewissen macht (d. h. daß sie nicht mehr dulden will, daß dem „Weinberg des HErrn“ fürder geschehe, was Ps. 80, 14. geschrieben steht), daß sie einzudringen droht in die geheiligtsten Bande des Familienlebens (soll heißen, daß sie durch Belehrung und freundlichen Rath zu verhüten suchen will, daß der unglücklichen Ehen nicht noch mehr werden), daß sie zu äußern Strafen schreitet, welche Ehre und Achtung (nämlich vor Lästerern, Verächtern und Spöttern der Kirche!), die Freiheit der Person verletzen (nämlich die Freiheit, ungestört zu lästern und zu verachten), und weil sie nie gegen alle, und nie gegen alle gleichmäßig angewandt werden können, stets ein Unglück bleiben, das müssen wir tief beklagen. (Allerdings! so ist es auch tief zu beklagen, daß die weltliche Obrigkeit nicht alle Spitzbuben und Betrüger, und nicht alle gleichmäßig zu bestrafen und von der bürgerlichen Gesellschaft abzusondern vermag, und daß es jedenfalls immer dabei bleiben wird: „Die Nürnberger henken keinen, sie hätten ihn denn vor.“ Aber deswegen ist es noch niemand eingefallen, den König in einer Adresse zu bitten, die Rechtspflege als schädlich und ungerecht