# LCMS Convention Proceedings_St. Louis Missouri_1911_S137 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) 13. Delegatenſynode von Miſſouri, Ohio u. a. St. 1911. 137 andere Funktionen zuerteilt, die der bisherigen Wahlbehörde nicht eigen waren. Das angenommene Regulativ lautet, wie folgt: 1. Die Aufſtellung der Kandidaten für unſere Lehranſtalten bleibt wie bisher. 2. Die Aufſichtsbehörde jeder Anſtalt bildet zugleich die Wahl⸗ behörde, jedoch in Gemeinſchaft mit dem Allgemeinen Präſes, reſp. einem der Allgemeinen Vizepräſides, ſowie drei Paſtoren entweder aus demſelben Diſtrikt, in welchem die Anſtalt ſich befindet, oder aus an⸗ grenzenden Diſtrikten. Den Wahlkollegien der Lehrerſeminare ſollen zudem noch zwei Lehrer aus dem Anſtaltsdiſtrikt beigefügt werden. 3. Die Glieder der einzelnen Wahlkollegien werden in der Weiſe erwählt, daß der Diſtrikt, in dem ſich die Anſtalt befindet, in dem Jahre vor der Delegatenſynode die nötigen Perſonen erwählt und dieſe Wahl im folgenden Jahre der Delegatenſynode zur Annahme, reſp. Verwerfung oder Verbeſſerung vorlegt. 4. Die Aufſtellung der Kandidaten für eine Profeſſur hat inner⸗ halb dreier Wochen nach geſchehener Aufforderung, wie auch die Er⸗ hebung etwaiger Proteſte innerhalb dreier Wochen nach geſchehener Veröffentlichung der Kandidatenliſte zu geſchehen. 5. Bei Veröffentlichung der Kandidaten ſoll auch mitgeteilt wer⸗ den, von wem dieſe nominiert worden ſind. 6. Jedes Wahlkollegium hat die Aufſicht über den Unterricht der ihm unterſtellten Anſtalt zu führen und, falls die Wahl eines Profeſſors ſich als verfehlt herausſtellt, eine Änderung zu ſchaffen. 7. Sowohl Suspenſion als Abſetzung eines Anſtaltslehrers ſoll durchs Wahlkollegium geſchehen. Mit der Abſetzung eines Lehrers hört ſeine Beſoldung und freie Wohnung auf. 8. Jedes Wahlkollegium hat den von der Fakultät ausgearbeiteten Lehrplan jährlich zu prüfen und gutzuheißen. 9. Die Wahlkollegien ſind ermächtigt, einem Neuberufenen ge⸗ nügend Urlaub zu geben, ſich auf ſein ſpezielles Fach vorzubereiten. Beſchloſſen, daß dieſe Inſtruktionen auch für diejenigen Diſtriktsanſtalten gelten, deren Profeſſoren von der Allgemeinen Synode angeſtellt und beſoldet werden. Beſchloſſen, daß das alte Wahlkollegium noch ſo lange fungiere, bis die neue Ordnung von den Gemeinden ratifiziert ſein wird. Inkorporation der Synode. Zweierlei einander gegenüberſtehende Berichte über die Inkorporationsangelegenheit lagen vor der Synode. Der Bericht des Milwaukeer Komitees lautete ſo: Das von einer Ehrw. Synode während der Sitzungszeit vom 21. Juni bis zum 1. Juli 1905 in P. W. Hagens Kirche zu Detroit,