# LCMS Convention Proceedings_St. Louis Missouri_1911_S136 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) 136 Verhandlungen der 28. Allgemeinen oder jorität erforderlich iſt — findet Streichung und ein neuer Wahlgang ſtatt ſo lange, bis die abſolute Majorität vorhanden iſt. §10. Nach geſchehener Wahl der Vizepräſides ſoll durch eine abermalige Wahl feſtgeſtellt werden, welcher von ihnen der erſte Vize⸗ präſes, reſp. der zweite, dritte ꝛc. ſein ſoll, und zwar auf die Weiſe, daß der, welcher die höchſte Stimmenzahl hat, der erſte Vizepräſes — eventuell Nachfolger im Präſesamte — iſt. Je nach geringerer Stim⸗ menzahl ergibt ſich dann, wer als zweiter, dritter ꝛc. Vizepräſes zu fungieren hat. § 11. Die Wahl aller andern Synodalbeamten ſoll ſofort nach Erwählung des Präſes und der Vizepräſides vollzogen werden, und zwar in der Weiſe, daß die Namen ſämtlicher von dem Komitee vor⸗ geſchlagenen und von der Synode angenommenen Kandidaten (ſiehe § 2 des Regulativs) von der Wahlbehörde auf einen Zettel geſetzt und zum Druck befördert werden. — Eine Ausnahme hiervon findet bezüglich ſolcher Kandidaten, reſp. im Amte befindlicher Perſonen ſtatt, welche, von dem Vorſchlagskomitee zur Wahl durch Akklamation der Synode empfohlen, von letzterer der Empfehlung gemäß ſofort erwählt worden ſind. § 12. Die alſo mit den Namen ſämtlicher Kandidaten — immer in gedoppelter Zahl vorliegenden gedruckten Zettel ſollen in einer Nachmittagsſitzung den ſtimmberechtigten Gliedern der Synode — je nur ein Exemplar — eingehändigt werden. Es iſt den Wählern ge⸗ ſtattet, den ihnen übergebenen Stimmzettel mit ins Quartier zu nehmen und daſelbſt in Ruhe ihre Wahl durch Ausſtreichung der Hälfte der Namen, deren Träger ſie zu Synodalbeamten nicht wünſchen, zu treffen. §13. In der hierauf folgenden Vormittagsſitzung werden die Stimmzettel durch die Wahlbehörde eingeſammelt, in der Sakriſtei der Kirche, reſp. in einem vom Verſammlungsort der Synode abgeſonderten Raum gezählt, und das Reſultat der Wahl wird in der folgenden Nach⸗ mittagsſitzung durch den Vorſitzer der Wahlbehörde zur Kenntnisnahme der Synode gebracht. §14. Alle ſtimmberechtigten Glieder der Synode haben, ſobald die Wahlen beginnen, ſich in den mittleren Teil der Kirche, reſp. des Verſammlungsortes der Synode, zuſammenzuſetzen, damit Zeit erſpart und auch ſonſtige Unannehmlichkeiten vermieden werden. Wahlkollegien. Erweiterte Aufſichtsbehörden. Verſchiedene diesbezügliche Eingaben lagen gedruckt vor. Die Synode ſetzte an die Stelle des bisherigen Allgemeinen Wahlkollegiums — das mit herzlichem Dank für langjährige, überaus wichtige und wertvolle Dienſte entlaſſen wurde — die Aufſichtsbehörden der ein⸗ zelnen Lehranſtalten, denen noch etliche aus dem betreffenden oder an⸗ grenzenden Synodaldiſtrikt als weitere Glieder des betreffenden Wahl⸗ kollegiums beigeſellt ſind. Den ſo gebildeten Behörden wurden noch