# Lehre und Wehre_St. Louis Missouri_April 1857_S109 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) Der Rumor über die neuesten Oberconsistorialgeneralien in Bayern. 109 der II. Verfassungsbeilage „Glaubensgesetze mit äußerm Zwang geltend zu machen?“ Die Einsicht in die Generalien muß jeden überzeugen, daß davon äußerm Zwang überall nicht die Rede ist, vielmehr immer und immer wieder eingeschärft wird, der bessern Ordnung, die angestrebt wird, durch mehrfältige Belehrung und Aufklärung über dieselbe Eingang zu verschaffen. Wo liegt denn nun die Verletzung der Gewissensfreiheit, über welche die Adresse sich so schwer beklagt? Aus der Verfassungsurkunde und aus den „Gesetzen unserer Kirche“ (das heißt, oder soll heißen: aus den Bekenntnißschriften unserer Kirche) ist nachgewiesenermaßen nichts der Art zu erweisen; aber wir hätten gleich die Worte der Adresse näher ins Auge fassen und nicht gleich bei dem ersten stehen bleiben sollen, so hätten wir viel schneller Aufschluß bekommen, denn auf jenes erste Wort „Gewissensfreiheit“ folgt sogleich: „Freiheit der Meinungsäußerung!“ das ist die nähere Erklärung zur „Gewissensfreiheit,“ und diese Erklärung ist auch ganz richtig; denn unter Glaubens⸗ und Gewissensfreiheit kann nicht die Freiheit verstanden sein, in meinem Herzen zu glauben und zu denken, was ich nach bestem Wissen und Gewissen für wahr und recht halte (denn diese Freiheit braucht mir keine Verfassungsurkunde zu garantiren, Gedanken sind von jeher „zollfrei“ gewesen), sondern die Freiheit muß es sein, meine Glaubensmeinung auch zu äußern, zu bekennen und ihr gemäß handeln“ und wandeln zu dürfen. Aber wo ist nun in den Oberconsistorialgeneralien die „Freiheit der Meinungsäußerung“ beeinträchtigt? Wir werden nicht lange zu suchen brauchen; unsere „Protestanten“ können nichts anderes damit meinen, als daß das Generale über die „Ordnung des Beichtstuhls“ bestimmt, daß „öffentliche und unbußfertige Sünder, die — seelsorgerlicher und beichtväterlicher Ermahnung ungeachtet — ihre Sünden nicht bereuen, noch sich bessern wollen, von der Absolution und Communion mit aller christlichen Milde abzumahnen und zurückzuweisen“ seien; desgleichen daß das Generale, „Sicherstellung des geistlichen Amtes gegen ungebührliche Zumuthungen“ betreffend, die Norm aufstellt: „Lästerern und offenbaren Verächtern der Kirche, d. i. solchen Personen, welche seelsorgerlicher Unterweisung und wiederholter Vermahnung ungeachtet, ihre Feindschaft gegen die Kirche durch Spott und Hohn über kirchliche Lehre und Bekenntniß offen an den Tag legen, oder welche sich der Theilnahme an den Gnadenmitteln, jeder Vermahnung zum Trotze, geflissentlich und beharrlich entziehen und in Unbußfertigkeit versterben, ist bei dem Begräbnisse die Ehre der Begleitung des Leichenzuges durch den Geistlichen und der kirchliche Segen zu versagen“ (auch sollen dieselben nach Ziffer 1 nicht als Taufpathen angenommen werden). So verlangen also diese „Protestanten“ eine Freiheit des Hohnes und Spottes und der Lästerung gegen die eigene Kirche, der sich diese in keiner Weise erwehren dürfe! Sie stellen eine Bekämpfung solcher Zügellosigkeit mit den rein kirchlichen, seelsorgerlichen Waffen der Belehrung, Vermahnung und endlichen Ausschließung aus der Kirche als eine Verfassungsverletzung dar, während das Preßgesetz solche