# Lehre und Wehre_St. Louis Missouri_April 1857_S108 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) 108 Der Rumor über die neuesten Oberconsistorialgeneralien in Bayern. zu werden; sie treten ja offenbar im Namen „der evangelisch⸗lutherischen Kirchengemeinde“ auf, die durch die Erlasse „schwer beunruhigt“ sei. Sie behaupten also, annoch bei dem Glaubensbekenntniß der evangelisch⸗lutherischen Kirche zu stehen, und behaupten, daß eben die „Gesetze unserer Kirche“ zugleich mit der Verfassungsurkunde verletzt, und „in ihnen die Pfeiler des Protestantismus erschüttert und bedroht“ seien. Nun, die evangelisch⸗lutherische Kirche gehört bekanntlich zu den drei im Königreich bestehenden christlichen Glaubensconfessionen, die nach § 24 der II. Verf. Beilage „als öffentliche Kirchengesellschaften mit gleichen bürgerlichen und politischen Rechten anerkannt“ sind. In § 38 werden die Gegenstände, die zu den innern Kirchenangelegenheiten gehören, und welche nach der von der Staatsgewalt anerkannten Verfassung ihrer Kirche jeder öffentlichen Kirchengesellschaft zusteht, also aufgezählt: „nämlich die Gegenstände: a) der Glaubenslehre, b) der Form und Feier des Gottesdienstes, c) der geistlichen Amtsführung, d) des religiösen Volksunterrichts, e) der Kirchendisciplin, f) der Ordination und Approbation der Kirchendiener, g) der Einweihung der zum Gottesdienste gewidmeten Gebäude und Kirchhöfe, h) der Ausübung der Gerichtsbarkeit in reingeistlichen Sachen, nämlich des Gewissens oder Erfüllung der Religions⸗ und Kirchenpflichten einer Kirche, nach ihren Dogmen, symbolischen Büchern und darauf gegründeten Verfassung. § 39. Den kirchlichen Obern, Vorstehern oder ihren Repräsentanten kömmt demnach das allgemeine Recht der Aufsicht mit den daraus hervorgehenden Wirkungen zu, damit die Kirchengesetze befolgt, der Cultus diesem gemäß aufrecht erhalten, der reine Geist der Sittlichkeit und Religion bewahrt und dessen Ausbreitung befördert werde. Der Antheil, welcher jedem Einzelnen an dieser Aufsicht zukömmt, wird durch seine Amtsvollmacht bestimmt. § 40. Die Kirchengewalt übt das reingeistliche Correctionsrecht nach geeigneten Stufen aus. § 41. Jedes Mitglied einer Kirchengesellschaft ist schuldig, der darin eingeführten Kirchenzucht sich zu unterwerfen. § 42. Keine Kirchengewalt ist aber befugt, Glaubensgesetze gegen ihre Mitglieder mit äußerem Zwange geltend zu machen.“ Gegen welche von diesen Verfassungsbestimmungen verstoßen nun die Oberconsistorialgeneralien, um die es sich gegenwärtig handelt? Verstoßen sie gegen den symbolisch festgestellten Glauben der evangelisch⸗lutherischen Kirche? Wir haben das vorige mal im 28. Artikel der Augsburgischen Confession das Gegentheil gefunden. Oder macht sich die Kirchenbehörde einer ungebührlichen Anmaßung schuldig? Die obenangeführten §§ 38, 39 und 40 geben hierauf klar verneinende Antwort. Oder hat sich das Oberconsistorium in den Generalien herausgenommen, wider den angeführten § 42