# Lehre und Wehre_St. Louis Missouri_April 1857_S107 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) Der Rumor über die neuesten Oberconsistorialgeneralien in Bayern. 107 drängt sich die Vermuthung auf, daß sie den übrigen Kirchgenossen nicht bekannt werden sollten. Diejenigen, über welche Gewalt geübt werden will (!), sollten nicht wissen, nicht erfahren, wie und nach welchen Rechten verfahren werden soll. Muß ein solches Vorschreiten der geistlichen Gewalt, zumal im Zusammenhalt mit dem bereits dem Vernehmen nach theilweise stattfindenden Vollzug der erlassenen Anordnungen, nicht den Verdacht wecken und nähren, als seien es vornehmlich hierarchische Bestrebungen, welche den jüngsten Verfügungen des Kirchenregiments zu Grunde liegen?“ — Daß die Erlasse an die Pfarrämter hinausgegeben wurden, um sie, und namentlich den über Kirchenzucht, den Kirchenvorständen mitzutheilen und mit ihnen zu besprechen, das ignoriren diese „Protestanten;“ sollten die Oberconsistorialgeneralien etwa durch Maueranschläge süßen Angedenkens veröffentlicht worden sein? Denn hätte man auch Erlasse, die größtentheils erst von allmähliger Anbahnung besserer Zustände handeln, von den Kanzeln verlesen lassen wollen, so würden sie doch ihrem wörtlichen Inhalte nach den meisten jener „Protestanten“ aus augenfälligen Gründen verborgen geblieben sein. Woher sind sie aber nun doch zu ihrer Kenntniß gekommen, wenn die Sache so geheim betrieben wurde? — Aber freilich: „Mehr noch als der Mangel an Offenheit ist es der Inhalt der Erlasse des königl. Oberconsistoriums, welcher die evangelisch⸗lutherische Kirchengemeinde schwer beunruhigt“ (fährt die Adresse fort). „Gewissensfreiheit, Freiheit der Meinungsäußerung, Gleichheit vor dem Gesetz sind in der Verfassungsurkunde gewährleistete Rechte eines jeden bayerischen Unterthans. Eben diese Rechte sind aber auch geheiligt und gesichert durch die Gesetze unserer Kirche. Sie und in ihnen die Grundpfeiler des Protestantismus sind erschüttert und bedroht.“ — Da müssen wir wieder ein wenig inne halten und nachdenken. Die Gewissensfreiheit sei durch die Erlasse des Oberconsistoriums erschüttert und bedroht, und — damit die Verfassung verletzt; das ist die Anklage. Und allerdings erklärt die Verfassungsurkunde Tit. IV. § 9: „Jedem Einwohner des Reichs wird vollkommene Gewissensfreiheit gesichert; die Hausandacht darf daher niemanden, zu welcher Religion er sich bekennen mag, untersagt werden.“ Nun, hat vielleicht das Oberconsistorium in jenen Erlassen irgend jemand die Hausandacht untersagt? Das behauptet niemand, kanns auch niemand behaupten; die Verfassungsverletzung muß also wo anders stecken. Sehen wir weiter nach. Die Beilage II. zur Verfassungsurkunde bestimmt „über die äußern Rechtsverhältnisse in Beziehung auf Religion und kirchliche Gesellschaften;“ und da heißt es im zweiten Kapitel, das von der Wahl des Glaubensbekenntnisses handelt, § 5: „Die Wahl des Glaubensbekenntnisses ist jedem Staatseinwohner nach seiner eigenen, freien Ueberzeugung überlassen.“ Hat nun vielleicht das Oberconsistorium durch seine Erlasse jene eifrigen „Protestanten“ gehindert, nach ihrer eigenen freien Ueberzeugung sich ein anderes Glaubensbekenntniß zu wählen? Mit nichten. Sie sind sich dessen auch selbst so sehr bewußt, daß sie ja bereits gedroht haben, sich ein anderes zu wählen, reformirt oder katholisch