# LCMS Convention Proceedings_St. Louis Missouri_1911_S97 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) 13. Delegatenſynode von Miſſouri, Ohio u. a. St. 1911. 97 § 5. Die Synode erwählt den Miſſionar durch die Emigranten⸗ miſſionskommiſſion, welche die Wahl vollzieht, nachdem ſie im „Luthe⸗ raner“ zur Kandidatenaufſtellung aufgefordert, die Kandidatenliſte ver⸗ öffentlicht und Gelegenheit gegeben hat zu etwaigen Proteſten oder Empfehlungen — alſo in derſelben Weiſe, wie die Synode ihre Pro⸗ feſſoren wählt. Der Gehalt wird von der Kommiſſion beſtimmt und wird aus den Kollekten für Emigrantenmiſſion in Baltimore beſtritten, ſowie aus der Kommiſſion an verkauften Schiffskarten und aus den Zinſen eines auf einer hieſigen Bank befindlichen, der Emigranten⸗ miſſion in Baltimore gehörenden Kapitals. (Siehe Ber. d. 11. Dele⸗ gatenſynode, S. 83.) Wenn dieſe drei Quellen nicht genug ergeben, ſo hat die Allgemeine Miſſionskaſſe das Fehlende zu liefern. § 6. Die Kommiſſion hat vierteljährlich Verſammlungen abzu⸗ halten und ſich vom Miſſionar Bericht erſtatten zu laſſen, auch die Bücher und Rechnungen des Miſſionars nachzuſehen. Allgemeine Pflichten des Miſſionars. § 1. Der Miſſionar hat im allgemeinen die Pflicht, an und unter den über Baltimore Reiſenden fleißig und gewiſſenhaft zu miſſionieren. Er iſt angewieſen, bei der Ankunft von Schiffen im Hafen anweſend zu ſein, um chriſtliche Schriften, Kalender und Traktate unter die Ankom⸗ menden zu verteilen. § 2. Er ſoll ferner Rat und Hilfe in geiſtlichen und leiblichen Nöten jederzeit ſolchen Einwanderern gewähren, die entweder an ihn aviſiert ſind oder von Staatsbeamten an ihn gewieſen werden oder auch aus freien Stücken ſeine Hilfe ſuchen. Hierbei hat er folgendes zu beachten: a. Solche Einwanderer ſoll er hinweiſen auf das eine, das not iſt, und ſie auf die in Glaubensgemeinſchaft mit uns ſtehenden Gemeinden und Paſtoren, die ſich in nächſter Nähe oder gar am Reiſeziele der Fremdlinge befinden, aufmerkſam machen. Von letzterem iſt der be⸗ treffende Paſtor ſofort ſchriftlich zu benachrichtigen. b. Er ſoll allen Einwanderern und Reiſenden zu möglichſt ſchneller Weiterreiſe behilflich ſein. c. Er ſoll ſolchen Emigranten, die aus irgendeinem Grunde zurück⸗ gehalten werden und ſich in ihrer Not an ihn wenden, den nötigen Bei⸗ ſtand leiſten und den Grund der Zurückhaltung zu beſeitigen ſuchen nach den von dem Commissioner of Immigration gemachten Regeln und Ordnungen. § 3. Er ſoll alle an ihn einlaufenden Briefe und Anfragen in be⸗ zug auf Schiffsſcheine, Fahrgelder, Reiſerouten u. dgl. pünktlich beant⸗ worten, alle Aufträge betreffs Ausſtellung von Schiffskarten u. dgl. pünktlich beſorgen, alle Gelder gewiſſenhaft verwalten und darüber Buch führen und hierüber, wie überhaupt über ſeine Tätigkeit, der Kommiſſion in den regelmäßigen Verſammlungen Bericht erſtatten, ſowie alljährlich einen Bericht für den „Lutheraner“ verabfaſſen. [Signatur am Fuß der Seite: „7“ — Bogenſignatur des Druckers, keine Seitenzahl.]