# Lehre und Wehre_St. Louis Missouri_April 1857_S104 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) 104 Der Rumor über die neuesten Oberconsistorialgeneralien in Bayern. Sache liege, wie bisher dem freien Willen der Einzelnen anheimgegeben bleiben; die letztere aber (die Kirchenzucht), selbst soweit sie historisch in den einzelnen Gemeinden begründet sein sollte, nie gegen den Willen derselben eingeführt werden. Das protestantische Princip sei hiemit bestens gewahrt.“ Ebenso vergeblich war es, daß die Generalien selbst (wohl auf Veranlassung der Kirchenbehörde) ihrem ganzen Wortlaute nach in der Allgemeinen Zeitung abgedruckt erschienen, so daß jedermann, der wollte, sich vollkommene Kenntniß derselben verschaffen und ihren echt evangelischen Character erkennen konnte — natürlich! wenn er vorher wußte und wissen wollte, was evangelisch sei. Brachte doch auch die Allgemeine Zeitung, deren Correspondenten in weltlichen Dingen in der Regel sehr wohl wissen, was sie lesen und was sie wollen, in dieser Sache Correspondenzen, die ihren guten Ruf hinsichtlich der Intelligenz ihrer Mitarbeiter wirklich zu schmälern geeignet wären. So las man in ihr unterm 1. Nov. einen Artikel „aus Bayern,“ worin es unter anderm heißt: „Die Wiedereinführung der Privatbeichte soll von dem Willen und der Zustimmung der Gemeinden abhängig gemacht werden.“ — Wo in aller Welt hat der gute Mann das gelesen? Das betreffende Generale weiß kein Wort davon. Die Privatbeichte ist so recht die eigentlichste Sache des Einzelnen, und wäre nicht übel, wenn es von der Stimmung und Gnade der Gemeinde abhinge, ob eine Seele bei ihrem Beichtvater sich privatim Rath, Trost und Absolution holen dürfte oder nicht! Da hat jener erste, vorhin angeführte Correspondent der Allgemeinen Zeitung aus München doch besser lesen gelernt. Dieser andere aber fährt fort: „Heißt das vor der Erfahrung in den meisten Fällen wohl etwas anderes, als daß sie vom Geistlichen abhängen solle? Und was haben Geistliche bei der klar ausgesprochenen Tendenz der obersten Kirchenbehörde in diesem Falle zu thun, wenn sie „treue Diener des HErrn“ sein wollen?“ ꝛc. Nachdem der Mann dann sich höchlich darüber ereifert hat, welch großes Unheil daraus entstehen müsse, wird ihm der Kopf so warm, daß er rein nicht mehr weiß, was er will, noch was er redet. Er will die Privatbeichte bekämpfen und — erkennt selbst ihre volle Berechtigung an; denn er fängt auf einmal an und sagt: „Jedem Mitglied der protestantischen Gemeinde steht es frei, sein schuldbelastetes Gewissen vor seinem Seelsorger aufzuschließen“ (also privatim zu beichten; oder thut ein Beichtender etwas anderes, als daß er, von seinem Gewissen gedrungen, seinem Seelsorger die Schuld offenbart, die ihn drückt?), „seinen Rath, seinen Trost sich zu erbitten, bei ihm Stärkung der gesunkenen sittlichen Kräfte zu suchen,“ fährt der Bekämpfer der Privatbeichte dann weiter fort, und beschreibt hiemit den Segen derselben ganz gut, empfiehlt sie also ebendadurch aufs beste! Aber dieser Privatbeichte (die eben auch unser Oberconsistorium empfiehlt und keine andere) setzt der Mann nun sein Hirngespinnst einer „von der Gemeinde eingeführten Privatbeichte“ entgegen, indem er mit wichtiger Miene ferner zu bedenken gibt: „Eine von der Gemeinde eingeführte Privatbeichte aber hat, wenn sie nicht wirkungs⸗