# Lehre und Wehre_St. Louis Missouri_April 1857_S100 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) 100 Der Rumor über die neuesten Oberconsistorialgeneralien in Bayern. Endlich das letzte der fraglichen Generalien gibt „Normen zur Sicherstellung des geistlichen Amtes gegen ungebührliche Zumuthungen.“ Dieses lautet seinem ersten und Haupt⸗Theile nach also: „Die unterfertigte oberste Kirchenstelle ist sich ihrer Verpflichtung, vor allem für die bekenntnißtreue Verwaltung der göttlichen Gnadenmittel zu sorgen, wohl bewußt. Sie weiß aber auch, daß zu gleicher Zeit die Würde der Kirche gewahrt, daß das geistliche Amt, welchem die Gnadenmittel, der Segen und die Ehren der Kirche zur Verwaltung anvertraut sind, unberechtigten und ungebührlichen Zumuthungen Einzelner gegenüber geschützt und sichergestellt werden muß, und verordnet demnach in Rücksicht auf die von der Generalsynode des Jahres 1853 gestellten Anträge, und in Gemäßheit der in diesem Betreff ergangenen allerhöchsten Entschließung vom 7. Januar d. J., wie folgt: 1) Lästerer und offenbare Verächter der Kirche (vergleiche Ziffer 3) sollen als Taufpathen nicht angenommen werden. 2) Gefallenen Brautpaaren sollen bei ihrer Trauung die auszeichnenden Ehren unbescholtener Brautpaare, wohin besonders der öffentliche Kirchgang in Begleitung des Pfarrers, das Anzünden der Kerzen auf dem Altare und das Tragen des Brautkranzes zu rechnen ist, nicht zugestanden werden. 3) Lästerern und offenbaren Verächtern der Kirche, d. i. solchen Personen, welche seelsorgerlicher Unterweisung und wiederholter Vermahnung ungeachtet, ihre Feindschaft gegen die Kirche durch Spott und Hohn über kirchliche Lehre und Bekenntniß offen an den Tag legen, oder welche sich der Theilnahme an den Gnadenmitteln, jeder Vermahnung zum Trotze, geflissentlich und beharrlich entziehen und in Unbußfertigkeit versterben, ist bei dem Begräbnisse die Ehre der Begleitung des Leichenzuges durch den Geistlichen und der kirchliche Segen zu versagen. „Hiebei werden die Pfarrer nachdrücklich erinnert, daß die Gemeinden nicht bloß im Allgemeinen im rechten Glauben und gottseligen Leben immer erst unterwiesen, sondern auch über die Bedeutung der kirchlichen Rechte im Zusammenhange mit den entsprechenden kirchlichen Pflichten verständigt sein müssen, bevor die Anwendung obiger Maßregeln Platz greifen kann; daß also jeder Geistliche bis zur Versagung kirchlicher Dienste oder Ehren mit gutem Gewissen nur dann vorgehen kann, wenn er sich das Zeugniß geben darf, seines Amtes in Lehre und Seelsorge zuvor gewissenhaft wahrgenommen, und im Falle von Ziffer 3 alle dem Geistlichen zu Gebote stehenden Mittel nicht bloß versucht, sondern völlig erschöpft zu haben.“ — Daran schließt sich dann noch eine Ermahnung an die Geistlichen, wo möglich bei Vollziehung dieser Bestimmungen im Einvernehmen mit den Decanaten und mit Beiziehung der Kirchenvorstände zu handeln; bei gegentheiliger Ansicht