# Lehre und Wehre_St. Louis Missouri_April 1857_S99 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) Der Rumor über die neuesten Oberconsistorialgeneralien in Bayern. 99 Weltsinn gilt es aber zunächst mit entschiedenem Zeugenmuthe entgegenzutreten, sein Beginnen und Treiben offen und furchtlos zu strafen, und für die Ehre der göttlichen Stiftung der Ehe mit all den Waffen zu kämpfen, welche Gottes Wort und kirchliche Ordnung an die Hand geben.“ Darauf werden die Geistlichen angewiesen, daß sie „durch treue Wahrnehmung ihrer seelsorgerlichen Pflichten den gebührenden Einfluß auf das Familienleben wieder zu gewinnen suchen“ sollen, „damit sie, wie dies an vielen Orten der Fall ist, mit ihrem Rathe schon bei der Verlobung künftiger Ehegatten zugezogen werden“ ꝛc. „Ist es aber den Pfarrern gelungen, durch ihre geistliche Wirksamkeit sich einen bestimmten Einfluß auf die Familien ihrer Gemeinden zu sichern, dann bedarf es keiner zwingenden Verfügung mehr, wonach sich die Brautpaare vor der Proclamation bei dem betreffenden Pfarramte persönlich einzufinden haben; entsprechende Belehrung und Vermahnung werden von selbst bewirken, die schon weithin verbreitete, kirchlicher Ordnung ganz gemäße persönliche Vorstellung allmählig zur allgemeinen Sitte zu erheben.“ — Zuletzt folgt dann noch eine kurze Anweisung über Belehrung und Berathung junger Braut- und Eheleute zu gottgefälligem Anfang und Fortgang ihres Hausstandes. Das dritte Oberconsistorialgenerale verbreitet sich über „Wiederherstellung der Kirchenzucht,“ und läßt sich unter Ziffer 1 also vernehmen: „Die Frage, in welcher Weise eine entsprechende Kirchenzucht wieder herzustellen sei, ist nicht so zu verstehen, als handelte es sich hiebei um Erneuerung einer förmlich aufgehobenen oder völlig verlorenen Institution. Das Recht und der Bestand der Kirchenzucht ruht auf dem Grunde der Schrift- und Kirchenlehre, und wie jede sittliche Gemeinschaft, so besitzt auch die Kirche das Recht zur Uebung einer ihrem Wesen und ihrer Aufgabe entsprechenden Disciplin als unverlierbares Eigenthum. Was an der Kirchenzucht, nach den Bestimmungen älterer Kirchenordnungen, verloren gegangen ist, das sind die polizeilichen Maßregeln, und die mögen verloren bleiben; was aber in der Kirchenzucht in wirklich kirchlichem Sinne in Vergessenheit gerathen ist, das ist vergessen worden durch Untreue, und nach dieser Seite hin handelt es sich nicht sowohl um die Wiederherstellung der Kirchenzucht, als um die Wiedergewinnung der rechten Form und Weise zur Uebung derselben.“ Sodann werden die einzelnen Ueberreste von kirchlicher Zucht und Ordnung, wie das Oberconsistorium sie aus den hierüber eingelaufenen pfarramtlichen Berichten schöpfte, nach einander aufgeführt, und zuletzt die Pfarrämter beauftragt, „unter Berücksichtigung der in ihren Gemeinden noch vorhandenen Ueberreste der Kirchenzucht, sowie der früherhin oder annoch geltenden Kirchenordnungen, und unter sorgfältiger Erwägung aller einschlägigen Verhältnisse, mit Angabe der Art und Weise der Ausführung diejenigen Bestimmungen in Form einer Instruction zusammenzustellen, welche sie, nach vorgängiger Berathung mit den Kirchenvorständen, zur Uebung der Zucht für nothwendig und heilsam erachten.“