# LCMS Convention Proceedings_St. Louis Missouri_1911_S33 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) 13. Delegatenſynode von Miſſouri, Ohio u. a. St. 1911. 33 Das Komitee zur Begutachtung der Eingabe betreffs Vereinigung der Engliſchen mit der Deutſchen Synode erlaubt ſich, der Ehrw. Synode folgende Empfehlungen zu unterbreiten: 1. Beſchloſſen, daß wir das Eintreten der einzelnen Ge⸗ meinden der Engliſchen Synode in die betreffenden Diſtrikte unſerer Synode für das Zweckmäßigſte und Segensreichſte für beide Teile halten und auch hoffen, daß in nicht allzuferner Zukunft dies Ziel erreicht werde. 2. Beſchloſſen, daß, obgleich dieſe Weiſe der Vereinigung jetzt noch nicht erzielt werden kann, wir dennoch die engliſche Schweſterſynode als Diſtrikt aufnehmen. Beſchloſſen, die von der Engliſchen Synode geſtellten Be⸗ dingungen anzunehmen mit dem folgenden Verſtändnis: Wortlaut von Punkt 1: „Daß die Engliſche Synode ihren Buch⸗ verlag und ⸗handel der Deutſchen Synode übergibt, daß aber ein Komi⸗ tee, deſſen Mehrzahl aus Gliedern des Engliſchen Diſtrikts beſtehen ſoll, erwählt werde, um ſolche Schriften, wie es ihre beſonderen Bedürfniſſe erfordern, wie Geſangbuch, Sonntagsſchulliteratur, Broſchüren ꝛc., zum Druck zu bringen.“ Verſtändnis: Genannte Schriften ſind der Durchſicht der theo⸗ logiſchen Fakultät zu St. Louis unterſtellt, und der Engliſche Diſtrikt muß für die Unkoſten ſolcher Schriften aufkommen, wie das jetzt ſchon in ähnlichen Fällen bei unſern Diſtrikten der Fall iſt. Wortlaut von Punkt 2: „Daß der Lutheran Witness das amt⸗ liche engliſche Kirchenblatt der ganzen Synode werde, daß aber der Redakteur aus dem Engliſchen Diſtrikt gewählt werde, oder daß der Engliſche Diſtrikt wenigſtens gleichmäßig im Redaktionskomitee ver⸗ treten ſei. Dasſelbe ſoll beim Lutheran Guide geſchehen.“ Wortlaut von Punkt 3: „Daß die engliſche Sprache bei den Ver⸗ ſammlungen der Delegatenſynode von den Gliedern des Engliſchen Dirſtikts gebraucht werden darf, und daß wenigſtens ein kurzes Proto⸗ koll der Verhandlungen in engliſcher Sprache vorgeleſen und gedruckt werde.“ Wortlaut von Punkt 4: „Daß die Miſſionskommiſſion des Eng⸗ liſchen Diſtrikts die Erlaubnis habe, engliſche Miſſionen in Angriff zu nehmen, wo immer ſie ſolche für nötig hält, unter gebührender Berück⸗ ſichtigung der göttlichen Grundſätze der Gemeinderechte (Gemeindeglied⸗ ſchaft) und der chriſtlichen Liebe.“ Verſtändnis: Der Ausdruck „unter gebührender Berückſichtigung der chriſtlichen Liebe“ ſchließt in ſich, daß Neubildung von engliſchen Gemeinden nicht geſchehe ohne vorhergehende Auseinanderſetzung mit den dadurch affizierten Gemeinden. Wortlaut von Punkt 5: „Daß es Regel ſei, daß ganz engliſche Gemeinden ſich dem Engliſchen Diſtrikt anſchließen, daß es aber ſchließ⸗ lich dem Urteil jeder Gemeinde überlaſſen werde, welchem Diſtrikt ſie ſich anſchließen will, natürlich ohne dabei den Grundſatz der chriſtlichen [Signatur am Fuß der Seite: „3“ — Bogenſignatur des Druckers, keine Seitenzahl.]