# LCMS Convention Proceedings_St. Louis Missouri_1911_S31 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) 13. Delegatenſynode von Miſſouri, Ohio u. a. St. 1911. 31 Vereinigung der “Evangelical Lutheran Synod of Missouri and Other States” mit der „Deutſchen Ev.⸗Luth. Synode von Miſſouri, Ohio und andern Staaten“. Ein auf der vorletzten Allgemeinen Synode, die im Jahre 1908 zu Fort Wayne tagte, eingeſetztes Komitee hatte der nun in St. Louis verſammelten Allgemeinen Synode den folgenden Bericht unterbreitet: Im Synodalbericht der letzten Allgemeinen Synode, die im Jahre 1908 zu Fort Wayne tagte, findet ſich auf Seite 108 folgendes: „Be⸗ ſchloſſen, daß wir eine Vereinigung mit der Engliſchen Synode für ſehr wünſchenswert halten; daß wir jetzt nicht darüber beraten, in welcher Weiſe dieſe Vereinigung geſchehen ſolle, ſondern daß die Deutſche Synode ein Komitee einſetzt, das mit der Engliſchen Synode darüber beraten und uns bei unſerer nächſten Verſammlung Bericht erſtatten, ſowie beſtimmte Vorſchläge machen ſoll; daß Prof. F. Bente und Vize⸗ präſes J. W. Miller und Herr W. Schütz dies Komitee bilden.“ Dieſes von der Synode eingeſetzte Komitee (Herr W. Schütz konnte nicht zugegen ſein) hat mit den Gliedern der Engliſchen Synode wäh⸗ rend ihrer letzten Verſammlung, die vom 7. bis zum 13. Juli 1909 in Cleveland, O., abgehalten wurde, dieſe Sache in verſchiedenen Komitee⸗ verſammlungen und in öffentlicher Sitzung gründlich beſprochen. Die Engliſche Synode erklärte dann durch einen Beſchluß, daß ſie (die nun folgende überſetzung iſt Seite 54 des „Lutheraner“ von 1911 ent⸗ nommen) bereit ſei, eine engere Verbindung mit der Deutſchen Synode durch Verſchmelzung oder durch Aufnahme als ein Diſtrikt in Erwägung zu ziehen, unter folgenden Vorausſetzungen: 1. daß die Engliſche Synode ihren Buchverlag und ⸗handel der Deutſchen Synode übergibt, daß aber ein Komitee, deſſen Mehrzahl aus Gliedern des Engliſchen Diſtrikts beſtehen ſoll, erwählt werde, um ſolche Schriften, wie es ihre beſonderen Bedürfniſſe erfordern, wie Geſang⸗ buch, Sonntagsſchulliteratur, Broſchüren ꝛc., zum Druck zu bringen; 2. daß der Lutheran Witness das amtliche engliſche Kirchenblatt der ganzen Synode werde, daß aber der Redakteur aus dem Engliſchen Diſtrikt gewählt werde, oder daß der Engliſche Diſtrikt wenigſtens gleich⸗ mäßig im Redaktionskomitee vertreten ſei. Dasſelbe ſoll beim Lutheran Guide geſchehen; 3. daß die engliſche Sprache bei den Verſammlungen der Dele⸗ gatenſynode von den Gliedern des Engliſchen Diſtrikts gebraucht wer⸗ den darf, und daß wenigſtens ein kurzes Protokoll der Verhandlungen in engliſcher Sprache vorgeleſen und gedruckt werde; 4. daß die Miſſionskommiſſion des Engliſchen Diſtrikts die Er⸗ laubnis habe, engliſche Miſſionen in Angriff zu nehmen, wo immer ſie ſolche für nötig hält, unter gebührender Berückſichtigung der göttlichen Grundſätze der Gemeinderechte (Gemeindegliedſchaft) und der chriſt⸗ lichen Liebe;