# Lehre und Wehre_St. Louis Missouri_April 1857_S98 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) 98 Der Rumor über die neuesten Oberconsistorialgeneralien in Bayern. bringen. „Oeffentliche und unbußfertige Sünder (wird dann weiter bestimmt), die — seelsorgerlicher und beichtväterlicher Ermahnung ungeachtet — ihre Sünden nicht bereuen noch sich bessern wollen, könnten die Absolution und das Sacrament des Altars sich nur zum Gericht empfangen und sind deshalb, insolange sie in ihrer Unbußfertigkeit verharren, von der Absolution und Communion in aller christlichen Milde und Liebe abzumahnen und zurückzuweisen.“ Diese beichtväterliche Abmahnung und Zurückweisung solle aber, wenn sie von den Betheiligten anerkannt und hingenommen werde, Sache des Beichtgeheimnisses bleiben, in jedem andern Fall dagegen solle die Sache an die höhern kirchlichen Behörden zur Entscheidung gebracht werden. Dabei wird dann noch die gesammte Geistlichkeit „ebenso dringend als väterlich ermahnt, daß sie einestheils den Ernst und die hohe Bedeutung des Beichtstuhls erkennen, anderntheils aber auch stets eingedenk bleiben möge, wie die aus Gottes Wort geschöpfte, bekenntnißtreue Unterweisung der Gemeinden jedem weitern Vorgehen immer erst Bahn brechen, wie allerwärts das rechte Verständniß über Beichte und Absolution, über die Bedeutung und Kraft derselben zur Tröstung und zur Heiligung erst geweckt werden müsse, damit die Gewissen begierig werden sie zu suchen, und daß jede kirchliche Disciplin nur dann, wenn sie sich als Ausfluß der Liebe und der Sorge um das Seelenheil der Sünder erweist und als solche wenigstens von dem bessern Theil der Gemeinden auch erkannt wird, von heilsamen Folgen begleitet sein könne.“ Zuletzt wird noch darauf aufmerksam gemacht, daß es mit diesen Bestimmungen nicht so gemeint sei, als sollten sie nun sofort in Vollzug gesetzt und mit Einem Schlag vollständig zur Ausführung gebracht werden, sondern daß sie „theilweise nur als anzustrebende Zielpuncte bei der Ordnung des Beichtwesens zu betrachten“ seien und wohl zu bedenken, daß dergleichen nicht von außen her anbefohlen und erzwungen, sondern nur auf dem Wege allmähliger Verständigung und freien Uebereinkommens wiederhergestellt werden könne.“ Ein anderes Generale, das zwar von etwas späterm Datum (9. Juli) ist, aber der Sache nach gleich hergehört, betrifft „die persönliche Anmeldung der Verlobten bei Proclamationen und die Aufgabe des geistlichen Amtes in dieser Beziehung.“ Hier wird denn zum Eingang auf „die betrübende Wahrnehmung“ hingewiesen, „wie leichtfertig die Ehe so häufig eingegangen und nach kurzem, kläglichen Bestande wieder zu lösen versucht“ werde; daraus wird dann die Aufgabe des geistlichen Amtes abgeleitet, vor allem „die Bedeutung und den Segen der christlichen Ehe durch Predigt und Unterricht wieder in das rechte Licht zu stellen.“ — „Wie nämlich (wird darauf weiter gesagt) der weltlichen Weisheit die Einfalt des Evangeliums von Christo eine Thorheit ist, so bleibt für die Ungebundenheit des fleischlichen Sinnes insbesondere die durch Gottes Wort gefestigte, zur Selbstverleugnung auffordernde Ordnung des christlichen Ehestandes fort und fort ein Aergerniß. Diesem verwerflichen