# LCMS Convention Proceedings_St. Louis Missouri_1905_S174 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) 174 Verhandlungen der 26. Allgemeinen oder § 6. Sofort nach Feſtſtellung der (5) Candidaten für das Präſesamt ſollen Stimmzettel gedruckt und in einer ſpäteren Sitzung dann die definitive Wahl vermittelſt der Wahlbehörde vorgenommen werden. § 7. Die Wahl des Präſes und der Vicepräſides muß eine abſo⸗ lute Majorität zur Folge haben, während bei allen andern Wahlen eine einfache Majorität genügt. § 8. Ergibt ſich beim erſten Wahlgang keine abſolute Majorität, ſo iſt der Name des Candidaten, welcher die niedrigſte Stimmenzahl hat, zu ſtreichen und unter den vier zurückgebliebenen Candidaten eine abermalige Wahl vorzunehmen. Dies — Streichen des nach Stimmenzahl unterſten Namens und Wiederwahl — wird ſo lange fortgeſetzt, bis eine abſolute Majorität erlangt iſt. § 9. Iſt die Wahl des Allgemeinen Präſes vollzogen, dann findet die die Vicepräſides betreffende Vorwahl ſtatt, das iſt, die Wahl von Perſonen, welche Candidaten für das Vicepräſesamt ſein ſollen. Für jeden Vicepräſes ſollen 3 Candidaten ſein, und dies ſollen die⸗ jenigen Perſonen ſein, welche in der Vorwahl die größte Stimmen⸗ mehrzahl erhalten haben. Aus dieſen Candidaten — 6 für zwei Vicepräſides, 9 für drei ꝛc. — ſind die Vicepräſides zu erwählen. Auch hier — weil abſolute Majorität erforderlich iſt — findet Streichung und ein neuer Wahlgang ſtatt ſo lange, bis die abſolute Majorität vorhanden iſt. § 10. Nach geſchehener Wahl der Vicepräſides ſoll durch eine abermalige Wahl feſtgeſtellt werden, welcher von ihnen der erſte Vice⸗ präſes, resp. der zweite, dritte ꝛc. ſein ſoll, und zwar auf die Weiſe, daß der, welcher die höchſte Stimmenzahl hat, der erſte Vicepräſes — eventuell Nachfolger im Präſesamte — iſt. Je nach geringerer Stim⸗ menzahl ergibt ſich dann, wer als zweiter, dritter ꝛc. Vicepräſes zu fungiren hat. § 11. Die Wahl aller andern Synodalbeamten ſoll ſofort nach Erwählung des Präſes und der Vicepräſides vollzogen werden, und zwar in der Weiſe, daß die Namen ſämmtlicher von der Committee vorgeſchlagenen und von der Synode angenommenen Candidaten (ſiehe § 2 des Regulativs) von der Wahlbehörde auf Einen Zettel geſetzt und zum Druck befördert werden. — Eine Ausnahme hiervon findet bezüglich ſolcher Candidaten, resp. im Amte befindlicher Per⸗ ſonen ſtatt, welche, von der Vorſchlagscommittee zur Wahl durch Acclamation der Synode empfohlen, von letzterer der Empfehlung gemäß ſofort erwählt worden ſind. § 12. Die alſo mit den Namen ſämmtlicher Candidaten — immer in gedoppelter Zahl — vorliegenden gedruckten Zettel ſollen in einer