# LCMS Convention Proceedings_St. Louis Missouri_1905_S173 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) 11. Delegatenſynode von Miſſouri, Ohio u. a. St. 1905. 173 und Schülern zum Studium dienen ſoll. Auch iſt es uns gelungen, eine nicht unbeträchtliche Anzahl von Schülerarbeiten aus Deutſch⸗ lands Schulausſtellung unentgeltlich zu bekommen. „Möge unſere Schulausſtellung für unſere ganze Synode reiche Frucht tragen. Der treue Gott wolle uns immer mehr erkennen laſſen, welchen Schatz er uns in der Gemeindeſchule gegeben hat, und helfe uns, daß wir weder Mühe noch Opfer für die Ausbreitung und Förderung unſers geſammten Schulweſens ſcheuen.“ (Bericht der Centralcommittee für die Schulausſtellung.) Beſchloſſen, daß vorſtehender Bericht mit herzlichem Danke gegen den treuen Gott, der dieſes Werk hat gelingen laſſen, und gegen die Centralcommittee für ihre Mühewaltung angenommen werde. Regulativ für die Wahlen auf der Allgemeinen Synode. § 1. Schon in der erſten Sitzung der Delegatenſynode ſoll vom Allgemeinen Präſidium die Committee, resp. Wahlbehörde, ernannt werden, welche die Wahlen der Allgemeinen Synode vorzubereiten, zu leiten und zu beaufſichtigen hat. § 2. Sämmtliche Diſtrictspräſides und je ein aus jedem Diſtrict von der Synode ſelbſt zu ernennender Deputirter ſollen die Com⸗ mittee bilden, welche der Synode Namen von geeigneten Perſonen vorſchlägt, und zwar in doppelter Anzahl, bezüglich der Zahl der Glieder, aus denen eine ſtehende Behörde oder Commiſſion zuſam⸗ mengeſetzt iſt. Dieſe alſo von der Vorſchlagscommittee gewählten Perſonen, welche zur Kenntnißnahme der Synode zu bringen ſind, und hinſichtlich welcher die Synode ſtreichen oder hinzufügen kann, je nach Ermeſſen, ſollen die Candidaten bilden, aus welchen die Synode ihre Wahl zu treffen hat. § 3. Solche Candidatenernennung ſoll in Bezug auf alle ſtehen⸗ den Synodalbehörden, resp. ⸗Beamten ſtattfinden mit Ausnahme des Präſes und der Vicepräſides, für welche ſoeben genannten Aemter die Synode ſelbſt die Candidaten ohne irgend welchen Vorſchlag er⸗ wählt (Vorwahl). § 4. Die erſte Candidatenwahl ſoll für den Allgemeinen Präſes und die zweite für die Allgemeinen Vicepräſides ſein; letztere ſoll jedoch erſt dann ſtattfinden, wenn die Wahl des Allgemeinen Präſes entſchieden iſt. § 5. Diejenigen fünf Perſonen, welche in der erſtgenannten Vorwahl die größte Stimmenmehrzahl haben, ſollen die Candidaten für das Präſesamt ſein.