# LCMS Convention Proceedings_St. Louis Missouri_1905_S163 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) 11. Delegatenſynode von Miſſouri, Ohio u. a. St. 1905. 163 Telephon als per Telegraph an die Suspendirten ergingen, erwieſen ſich als erfolglos. (Ber., S. 86, oben.) „Auf die von ihr geſandte Depeſche erhielt die Committee fol⸗ gende Antwort: “ ‘Only official notice and communications acceptable. Com- pare our protest page 2, lines 18—24, ab infra, and page 4, last paragraph. Rev. A. von Schlichten.’ „Die Suspendirten haben ſich hiernach geweigert, der Auffor⸗ derung der Committee, die doch officiell war, Folge zu leiſten. Aus einem Briefe der Suspendirten, an den Vorſitzer der Committee ge⸗ richtet, iſt erſichtlich, daß ſie ſich auf keine Committeebeſprechung ein⸗ laſſen wollten. (Ber., S. 85, Zeile 13 ff.) „Den Paſtoren A. und E. v. Schlichten mußte bekannt ſein, daß Suspendirten bei Verhandlung ihrer Angelegenheit vor der Synode Gelegenheit gegeben wird, in ihrer Sache zu reden. „Die in der Appellation enthaltene Anklage gegen den Mittleren Diſtrict muß daher als unbegründet abgewieſen werden.“ Anmerkung: Nachdem dieſer erſte von ſämmtlichen Committeegliedern unterzeichnete Theil des Committeeberichts ver⸗ leſen und durch längere Ausſprachen von beiden Seiten, in welchen auch der Grund angegeben wurde, warum bei Verleſung der Namen⸗ liſte der Secretär die Namen der Paſtoren A. und E. v. Schlichten ausgelaſſen hatte, hinlänglich Klarheit in dieſe Angelegenheit ge⸗ bracht worden war, faßte die Synode folgenden Beſchluß: Beſchloſſen, daß dieſer erſte Theil des Committeeberichts von der Synode angenommen werde. „Ihrer Committee lag ferner eine von den Paſtoren A. und E. v. Schlichten unterzeichnete Eingabe vor. Dieſelbe gelangte zur Ver⸗ leſung. Die Genannten wurden auch erſucht, vor der Committee zu erſcheinen und in ihrer Sache zu reden, und ſie haben dieſer Ein⸗ ladung Folge geleiſtet. Ihre Committee war auch geneigt, der Ehrw. Synode zu empfehlen, eine Commiſſion zu ernennen, um die Cincin⸗ natier Angelegenheit von Synode wegen unterſuchen zu laſſen; wir glaubten aber, zuvor eine Bedingung an die Paſtoren A. und E. v. Schlichten ſtellen zu müſſen. Sie ſollten nämlich erklären: ‚Wir erkennen, daß wir darin verkehrt gehandelt haben, daß wir unſere Vertheidigung der Cincinnatier Angelegenheit vor die Oeffentlichkeit gebracht haben, ehe der ſynodale Weg abgeſchloſſen war.‘ „Die Erklärung abzugeben, haben die Paſtoren A. und E. v. Schlichten mündlich und ſchriftlich abgelehnt und damit uns alle weiteren Verhandlungen mit ihnen unmöglich gemacht.“