# LCMS Convention Proceedings_St. Louis Missouri_1905_S159 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) 11. Delegatenſynode von Miſſouri, Ohio u. a. St. 1905. 159 „Wie ſtand es nun mit der Verhandlung der von Herrn Präſes Niemann gegen die Paſtoren A. und E. v. Schlichten erhobenen Klagen? „Herr Präſes Niemann war der Kläger. Die Synode Mitt⸗ leren Diſtricts, verſammelt zu Indianapolis, Ind., im Jahre 1904, war der Richter. Die Paſtoren A. und E. v. Schlichten waren die Verklagten. Der Kläger brachte ſeine Anklage vor den Richter. Der Richter hörte die angebliche Beweisführung des Klägers an und ver⸗ urtheilte dann in allen drei Punkten die Angeklagten. — Und worin beſtand die Vertheidigung der Angeklagten? „Theure Väter und Brüder, ihr findet keine Vertheidigung im ganzen Bericht des Mittleren Diſtricts vom Jahre 1904. „Wollten denn die Angeklagten nicht vor ihrem Richter er⸗ ſcheinen, wollten ſie ſich nicht vertheidigen? Gewiß wollten ſie es; ſie erklärten ſich immer wieder bereit, vor ihrem Richter, der Synode Mittleren Diſtricts, offen und frei Rede und Antwort zu ſtehen. Warum geſchah das nicht? Weil die Vertheidigung nicht zugelaſſen wurde. „Die Angeklagten waren vor dem Verhör von dem Präſes, der zugleich der Kläger war, für draußen erklärt worden, ihre Namen wurden bei dem Aufruf nicht verleſen, es wurde ihnen Sitz und Stimme verweigert, ſie durften vor ihrem Richter nicht antworten dem, was der Kläger wider ſie redete und zeugte. „Die Angeklagten, die nur zeitweilig ſuspendirt waren, wollten bei ihrer Synode bleiben, ſie hatten gegen ihre Suspenſion energiſch Proteſt eingelegt, ſie gedachten ſich vor ihrem Richter zu vertheidigen, ſie boten ſich dazu an: aber der Richter wollte ſie nicht hören und hat die Angeklagten, ohne ſie vorgeladen und ohne ſie gehört zu haben, verurtheilt. „Wohl hat eine Committee, der die Suspenſionserklärung mit den drei Klagen zur Begutachtung übergeben war, aus eigener Machtvollkommenheit die von der Synode bereits vor dem Verhör für draußen erklärten Angeklagten vor ſich geladen: aber wie konnten denn die Angeklagten, die keine Brüder mehr ſein ſollten, vor einer Committee der Synode erſcheinen, da ſie nicht von der Committee an die Synode appelliren und ſich vor der Synode als ihrem Richter nicht vertheidigen durften? Auch ein Committeebericht kann ein Kläger ſein und iſt es oft, und wo ein Kläger das Recht der Klage hat, muß der Verklagte auch das Recht der Vertheidigung haben. Und dieſes Recht war den Angeklagten trotz ihrer Bitte verweigert.