# LCMS Convention Proceedings_St. Louis Missouri_1905_S158 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) 158 Verhandlungen der 26. Allgemeinen oder Appellationen. 1. „Unterzeichneter, Glied des Oeſtlichen Diſtricts der Ehrw. Sy⸗ node von Miſſouri, Ohio u. a. St., ſieht ſich gewiſſenshalber ge⸗ nöthigt, bei der Ehrw. Allgemeinen Synode Klage zu führen gegen den Mittleren Diſtrict der Miſſouri⸗Synode, deſſen Handlungsweiſe er in dem unten angegebenen Fall nicht gutheißen oder durch Schwei⸗ gen zu der ſeinigen machen kann, ſondern ſie vielmehr beklagen und verurtheilen muß als eine offenbare Umgehung und grobe Verletzung alles göttlichen und anerkannt menſchlichen Rechtes. „Dieſe Klage gegen den Mittleren Diſtrict iſt zugleich eine Bitte oder Appellation an die Ehrw. Allgemeine Synode, daß ſie an ihrem Theile zurechtſtellen möge, worin ſich der Mittlere Diſtrict ſo ſchwer vergangen hat. — „Am 3. November 1903 hatte Herr Präſes Niemann die Paſto⸗ ren A. und E. v. Schlichten von Cincinnati, Ohio, von der Synodal⸗ gemeinſchaft ſuspendirt bis zur nächſten Verſammlung des Mittleren Diſtricts. Drei ſchwere Klagen hatte er gegen zwei Paſtoren erhoben, die bis dahin mit den Gaben, die ihnen Gott verliehen, in aller Treue und Gewiſſenhaftigkeit ihres Amtes an der ihnen anvertrauten Ge⸗ meinde gewartet hatten. Bis zu der Zeit waren ſie rein in der Lehre, tüchtig und treu in der Verwaltung ihres Amtes, unbeſcholten im Wandel erfunden worden, kein Makel haftete an ihrem Namen — da mit einem Male wurden nicht etwa privatim, ſondern öffentlich vor der ganzen Kirche drei ſchwere Anklagen gegen ſie erhoben, auf Grund welcher die Suspenſion über ſie verhängt wurde. „Wo Klagen ſind, müſſen auch ſtichhaltige Beweiſe herbeige⸗ bracht werden, ſonſt iſt der Kläger ein Verleumder und Ehrab⸗ ſchneider. Wo Klagen ſind, muß dem Verklagten das volle, unge⸗ ſchmälerte Recht der Vertheidigung vor ſeinem Richter zugeſtanden werden, und zwar gegen jeden Punkt der urſprünglichen Klage, ſowie gegen alle im Laufe der Verhandlungen hinzukommenden Beſchuldi⸗ gungen, Verdächtigungen, Entſtellungen, Auslaſſungen ꝛc. Wird die Vertheidigung nicht zugelaſſen oder ungebührlich beſchränkt, ſo wird der Richter naturgemäß ein einſeitiges und ſchiefes und darum falſches und ungerechtes Urtheil fällen. „Wo die Klagen öffentlich vor der ganzen Kirche erhoben ſind, ſollte auch nach aller Billigkeit und Gerechtigkeit eine öffentliche Be⸗ weisführung erfolgen und eine öffentliche Vertheidigung zugeſtanden werden, widrigenfalls ſich der Richter dem gerechten Verdacht und Vorwurf der Unlauterkeit und der Vergewaltigung ausſetzt.