# LCMS Convention Proceedings_St. Louis Missouri_1905_S147 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) 11. Delegatenſynode von Miſſouri, Ohio u. a. St. 1905. 147 2. Beſchloſſen, daß Herr John C. Koch zu Milwaukee in Gemeinſchaft mit den Herren Aug. Lüdtke und Friedrich Pritzlaff mit der Vollziehung des Verkaufs genannten Eigenthums beauftragt werde. „Wenn die Allgemeine Unterſtützungscommiſſion der Ehrw. Delegatenſynode dieſe Vorlage unterbreitet, ſo erklärt ſie gleich von vornherein, daß die Veranlaſſung dazu nicht in ihr ſelbſt zu ſuchen iſt, ſondern daß ſie von größeren Conferenzen dazu aufgefordert und von dem Ehrw. Allgemeinen Präſes ſelbſt dazu ermuntert worden iſt. „Es ſind nämlich vielfach Klagen laut geworden über allzu mangelhafte Verſorgung der Unterſtützungsbedürftigen; und dieſe Klagen ſind nicht unberechtigt, denn die Zeiten haben ſich merklich geändert. — In dem Regulativ, durch welches die Unterſtützungsſache geordnet werden ſollte (ſiehe ‚Syn. Handb.‘ v. J. 1899, S. 111—115), ſind als Normalſatz für eine Wittwe $100.00 und für ein Kind unter vierzehn Jahren $20.00 feſtgeſetzt. Früher ſchon iſt dieſe Unter⸗ ſtützung in manchen Fällen unzureichend geweſen. Heutzutage aber ſteht es noch ganz anders. Die Preiſe der Lebensmittel ſind be⸗ deutend geſtiegen, die Hausmiethe iſt viel höher als früher, und die Folge davon iſt, daß manche Wittwe Mangel leidet, wenn ſie heute noch nach dem alten Normalſatz bedient wird. Beiſpiele bezeugen es, daß Wittwen mit Familie alles, was ſie von der Synode bekamen, hinlegen mußten, um nur für Obdach zu ſorgen. „Einige Diſtriete haben nun bereits die Lage ihrer Unter⸗ ſtützungsbedürftigen aufgebeſſert, und von dieſen geht die Anregung aus, daß dasſelbe in allen Diſtricten geſchehen möge. Zweck und Ziel dieſer Vorlage ſoll daher ſein, eine in allen Diſtricten gleichmäßig zu befolgende Einrichtung zu treffen, wie die Wittwen und Waiſen von verſtorbenen Paſtoren und Lehrern, ſowie alters⸗ ſchwache und kranke emeritirte Paſtoren und Lehrer vollſtändig unter⸗ ſtützt werden können. „Daß eine ſolche Einrichtung getroffen werde, erfordert ſchon die Gerechtigkeit und Billigkeit, denn es macht auf die Unterſtützten in einem Diſtrict einen üblen Eindruck, wenn ſie hören, daß die Unter⸗ ſtützten in einem andern Diſtrict beſſer verſorgt werden als ſie, und man kann ihnen die Frage nicht verargen: Warum kann das bei uns nicht auch geſchehen? — Im Folgenden ſoll nun auf eine Ein⸗ richtung hingewieſen werden, die deswegen empfehlenswerth iſt, weil ſie ſich ſchon an etlichen Orten als erfolgreich erwieſen hat. „Es liegt ja auf der Hand, daß, wenn wir kräftiger unterſtützen wollen, mehr pecuniäre Mittel beſchafft werden müſſen. Denn alles Klagen über ungenügende Unterſtützung und alles Wünſchen und