# LCMS Convention Proceedings_St. Louis Missouri_1905_S142 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) 142 Verhandlungen der 26. Allgemeinen oder Beſchloſſen, daß vorſtehende Eingabe auf den Tiſch gelegt werde. Anmerkung: Der Grund für obige Eingabe war die Be⸗ fürchtung, daß die beſtehende Vereinigung der beiden Aemter der Kirche Gottes nicht förderlich ſein möchte. Es wurde zwar allerſeits zugegeben, daß durch dieſe Vereinigung dem Profeſſorenamte in ge⸗ wiſſem Maße Abbruch geſchähe, daß aber der Segen, welchen anderer⸗ ſeits in dem vorliegenden Fall dieſe Vereinigung mit ſich bringe, nicht gering anzuſchlagen ſei, da es ſich in dieſem Falle um eine Perſönlichkeit handelt, die nicht nur in unſern Kreiſen volles Ver⸗ trauen, ſondern auch nach außen hin großen Einfluß beſitzt. — Nach Erwägung aller Umſtände konnte ſich die Synode auf Grund der Thatſachen, wie dieſelben ſich im Laufe der Zeit geſtaltet haben, nicht entſchließen, die gewünſchte Trennung der beiden Aemter ins Werk zu ſetzen. Unterſtützung von Synodalbeamten. „Die ſchon im vorigen Jahre eingereichte und einer Committee übergebene Eingabe der Wisconſin Valley⸗Paſtoralconferenz wurde von dieſer Committee, wie folgt, begutachtet, welches Gutachten die Synode annahm: „Die unterzeichnete Committee, die eingeſetzt war, eine Vorlage, ‚die Unterſtützung armer, kranker und altersſchwacher von der Synode beſoldeter Synodalbeamten und deren Wittwen und Waiſen betref⸗ fend‘, zu begutachten, erſtattet hiermit folgenden Bericht: „Die Vorlage hat den Zweck, dahin zu wirken, daß die Unter⸗ ſtützung genannter Beamten und deren Hinterbliebenen beſſer geregelt werde. Da Ihre Committee der Meinung iſt, daß gewiſſe Mißſtände in dieſer Richtung vorhanden ſind, ſo ſchlägt ſie vor: „1. Daß die Ehrw. Synode ſich zu folgendem Satz bekenne: ‚Es ſollen hinfort nur ſolche Beamte und deren Hinterbliebene unterſtützt werden, die der Unterſtützung bedürfen, ſei es, weil ſie ſelbſt nicht mit irdiſchem Gut geſegnet ſind, ſei es, weil die Kinder ihren Pflichten gegen die Eltern nicht nachkommen können oder wollen.‘ „2. Daß die Ehrw. Synode dieſe Sache der Allgemeinen Synode zur Berathung vorlege.“ (Eingabe des Wisconſin⸗Diſtricts.) 1. Beſchloſſen, daß die Allgemeine Synode ſich zu folgen⸗ dem Satz bekennt, resp. denſelben als ihre Anordnung für die Zukunft annimmt: Es ſollen hinfort nur ſolche Beamte und deren Hinter⸗ bliebene unterſtützt werden, die der Unterſtützung bedürfen, ſei es, weil ſie ſelbſt nicht mit irdiſchem Gut geſegnet ſind, ſei es, weil die