# LCMS Convention Proceedings_St. Louis Missouri_1905_S134 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) 134 Verhandlungen der 26. Allgemeinen oder von Synodalbeamten unterzeichnet ſind, und dies Recht ſoll nicht verkürzt werden. Wäre es aber bei alledem nicht heilſam, wenn dieſe Ehrw. Synode an den Rath erinnerte, welcher wieder⸗ holt nicht ohne Grund ertheilt worden iſt: man möge in der Regel nur dann ein Bittgeſuch berückſichtigen, wenn die betreffenden Syno⸗ dalbeamten, die von Amts wegen die einzelnen Fälle zu unterſuchen haben, mit ihrer Namensunterſchrift ein Bittgeſuch als ein ſolches bezeichnen, das berückſichtigt werden ſollte; man möge eben ſolche Beglaubigung von ſolchen Perſonen fordern, die die Bedürfniſſe eines Wohlthätigkeitsunternehmens den einzelnen Gemeinden per⸗ ſönlich vortragen? „Einer Ehrw. Synode erlaubt ſich die Paſtoralconferenz von Chicago in aller Beſcheidenheit endlich anheimzugeben, ob ſie den obenerwähnten Beſtimmungen in dieſer Sache etwa folgende hin⸗ zufügen wolle: „1. Wenn einzelne Perſonen oder ein Kreis von Gemeinden in irgend einem Diſtrict unſerer theuren Synode ein beſon⸗ deres Wohlthätigkeitsunternehmen ins Werk zu ſetzen beabſichtigen und dabei auf finanzielle Unterſtützung außer den Grenzen der be⸗ treffenden Gemeinden in ihrem Synodalgebiete rechnen, ſo ſollte erſt damit vorangegangen werden, nachdem der Diſtrict ſelbſt ſeine Billigung des Unternehmens ausgeſprochen hat. „2. Wenn aber in ſolchem Fall über die Grenzen des Diſtricts hinaus die Mildthätigkeit der Chriſten in Anſpruch zu nehmen beabſichtigt oder vorausſichtlich nöthig werden wird, ſo muß auch zuvor die Allgemeine Synode um ihre Billigung des Unternehmens angegangen werden, und dieſe auch gegeben worden ſein, ehe das Werk in Angriff genommen wird. „3. Aber auch nachdem ein Diſtrict oder die Allgemeine Synode Billigung eines beabſichtigten beſonderen Wohlthätigkeitswerkes aus⸗ geſprochen hat, bleibt dieſes ſelbſtverſtändlich ein Privatunternehmen; es wird dadurch nur die Unterſtützung desſelben den Gemeinden empfohlen, ohne daß hieraus eine Verpflichtung der Synode in dieſer Beziehung erwächſt.“ (Eingabe der Chicago⸗Paſtoralconferenz.) „Die ev.⸗luth. St. Johannis⸗Gemeinde zu Denver, Colo., er⸗ laubt ſich, mit einer Bitte vor die Ehrw. Synode zu treten wegen der Schuld von $2100.00, die ſie bei der Synode hat. „Schon ſeit 25 Jahren beſteht dieſe Gemeinde in dieſer Groß⸗ ſtadt unter meiſt ſehr kümmerlichen Verhältniſſen. Denver und Colo⸗ rado überhaupt hat eine ziehende und wandernde Bevölkerung; ſo hat die Gemeinde ſeit 25 Jahren eine ſehr wechſelhafte Exiſtenz erlebt.