# LCMS Convention Proceedings_St. Louis Missouri_1902_S137 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) Zehnten Delegatenſynode von Miſſouri, Ohio u. a. St. 1902. 137 Abänderung des Regulativs für die Wahlen auf der Allgemeinen Synode. Dieſes Regulativ findet ſich im Bericht der Allgemeinen Synode vom Jahre 1899, S. 138. Die Paragraphen 1 bis 10 bleiben unverändert. Die folgenden Para⸗ graphen lauten nunmehr alſo: § 11. Die Wahl aller anderen Synodalbeamten ſoll ſofort nach Er⸗ wählung des Präſes und der Vicepräſides vollzogen werden, und zwar in der Weiſe, daß die Namen ſämmtlicher von der Committee vorgeſchlagenen Candidaten (ſiehe § 2 des Regulativs) von der Wahlbehörde auf Einen Zettel geſetzt und zum Druck befördert werden. — Eine Ausnahme hiervon findet bezüglich ſolcher Candidaten ſtatt, welche, von der Vorſchlagscommittee zur Wahl durch Acclamation der Synode empfohlen, von letzterer der Em⸗ pfehlung gemäß ſofort erwählt worden ſind. § 12. Die alſo mit den Namen ſämmtlicher Candidaten vorliegenden gedruckten Zettel ſollen in einer Nachmittagsſitzung den ſtimmberechtigten Gliedern der Synode — je ein Exemplar — eingehändigt werden. Es iſt den Wählern geſtattet, den ihnen übergebenen Stimmzettel mit ins Quartier zu nehmen und daſelbſt ihre Wahl durch Ausſtreichung der Hälfte der Namen, deren Träger ſie zu Synodalbeamten nicht wünſchen, zu treffen. § 13. In der hierauf folgenden Vormittagsſitzung werden die Stimm⸗ zettel durch die Wahlbehörde eingeſammelt, in der Sacriſtei der Kirche, resp. in einem vom Verſammlungsort der Synode abgeſonderten Raum, ge⸗ zählt, und das Reſultat der Wahl wird in der folgenden Nachmittagsſitzung durch den Vorſitzer der Wahlbehörde zur Kenntnißnahme der Synode gebracht. § 14. Alle ſtimmberechtigten Glieder der Synode haben, ſobald die Wahlen beginnen, ſich in den mittleren Theil der Kirche, resp. des Ver⸗ ſammlungsortes der Synode, zuſammenzuſetzen, damit Zeit erſpart und auch ſonſtige Unannehmlichkeiten vermieden werden. Aufträge für den Allgemeinen Präſes. 1. Beſchloſſen, daß dem Allgemeinen Präſes die Vollmacht ge⸗ geben werde, außer der Vorcommittee, welche über die Berichte der Lehr⸗ anſtalten zu berathen, resp. die gewünſchten Bewilligungen Seitens der Aufſichtsbehörden der Synode zur Beſchlußfaſſung zu unterbreiten hat, auch noch andere Committeen, denen wichtige Gegenſtände zur Berathung in die Hände gelegt werden ſollen, ſchon einige Tage vor Beginn der Synode einzuberufen. 2. Beſchloſſen, daß der Allgemeine Präſes gehalten ſein ſoll, gleich zu Anfang der Sitzungen der Synode eine Zuſammenſtellung aller zu er⸗ ledigenden Gegenſtände bekannt zu geben, resp. der Synode eine Geſchäfts⸗ ordnung vorzulegen.