# LCMS Convention Proceedings_St. Louis Missouri_1902_S136 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) 136 Verhandlungen der 25ſten Allgemeinen oder konnte ſich aus den vorliegenden Schriftſtücken nicht davon überzeugen, daß gedachte Entſcheidung eine unrichtige und die zweite Klage berechtigt ſei.“ Beſchloſſen, daß die Synode „dem Appellanten empfehle, weitere Beſprechungen über die in Frage kommenden Punkte mit ſeinen Brüdern anzuſtellen, indem ſie der guten Hoffnung iſt, daß derſelbe auf dieſem Wege durch Gottes Gnade nicht bloß von ſeinem gegenwärtigen unhaltbaren Stand⸗ punkt zurückkommen, ſondern auch erkennen werde, wie ungehörig die Art und Weiſe ſeines Vorgehens gegen die Facultät ſei“. 8. Beſchloſſen, daß der Committeebericht, die Appellation Herrn P. Burmeſters betreffend (ſiehe Bericht vom Jahre 1899, S. 134, No. 5), angenommen werde. „Da jedoch Zerwürfniſſe zwiſchen den Hauptbetheiligten leider aufs neue entſtanden ſind, und P. Burmeſter ſich an die Synode wendet mit einer Zuſchrift, in welcher Beſchuldigungen erhoben werden, die ſich zum Theil auf die bereits unterſuchte Angelegenheit beziehen und darauf ſtützen, und da ferner der Appellant eine Commiſſion zur Beilegung dieſer Sache begehrt“: Beſchloſſen, daß der Allgemeine Präſes beauftragt werde, eine Commiſſion zu ernennen und dieſelbe zu veranlaſſen, die nöthigen Schritte zu thun, damit dieſes neuerdings entſtandene Zerwürfniß nach Gottes Wort baldigſt beigelegt, die Urſache desſelben aus dem Wege geräumt und ſo allem Aergerniß ein Ende gemacht werde. Reviſion des Synodalhandbuches und ſpäter gefaßter Beſchlüſſe. Beſchloſſen, daß die Reviſion des Synodalhandbuches und ſpäter getroffener Beſtimmungen und Beſchlüſſe behufs klarerer Faſſung in die Hände der Diſtrictspräſides gelegt werde. — Hierbei ſei namentlich hin⸗ gewieſen auf § 7, Cap. II der Conſtitution (Synodalhandb., 4. Aufl., S. 2). Dieſer Paragraph ſollte nicht unter denen ſtehen, die nach Cap. VII, S. 27 zu den für alle Zeiten unabänderlichen gehören. (Vgl. S. 81.) — Ferner ſei hingewieſen auf Punkt 4, S. 67. „Es iſt hier nicht klar aus⸗ gedrückt, an wen ein Schüler zu appelliren hat, falls er ſich von einem der Lehrer in den Stunden unrecht behandelt glaubt. Ein ſolcher Fall könnte aber doch leicht eintreten, und der Director ſollte ſich in ſeiner Handlungs⸗ weiſe auf einen Beſchluß der Synode ſtützen können.“ (Vgl. S. 57.) — Ferner: Es finden ſich bei Angabe der Amtsniederlegung, resp. Amtsent⸗ ſetzung von Paſtoren und Lehrern Ausdrücke vor, wie: „nicht berufbar“. Solche Ausdrücke ſollten anders gefaßt werden, oder eine nähere Beſtim⸗ mung erhalten, ob nicht berufbar wegen Krankheit ꝛc., oder Unfähigkeit ꝛc., oder moraliſchen Vergehens ꝛc., damit nicht in jedem Fall auf den Be⸗ treffenden ein böſer Schein falle.