# LCMS Convention Proceedings_St. Louis Missouri_1902_S127 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) Zehnten Delegatenſynode von Miſſouri, Ohio u. a. St. 1902. 127 IV. Kaſſe für Unglücksfälle. Einnahme:.................................. $5278.94 Ausgabe:.................................. 4151.91 Reſt............... $1127.03 (Kaſſenbericht — im Auszug — der Allgemeinen Unterſtützungscom⸗ miſſion.) 1. Beſchloſſen, daß die Synode an alle Diſtricts⸗Unterſtützungs⸗ commiſſionen die ernſtliche Aufforderung ergehen läßt, alljährlich — und zwar ſpäteſtens bis zum 15. Januar — den von der Allgemeinen Unter⸗ ſtützungscommiſſion gewünſchten und von der Synode verlangten Bericht an die ſoeben genannte Allgemeine Commiſſion einzuſenden. Mit dieſem Beſchluſſe iſt der Allgemeinen Unterſtützungscommiſſion zugleich der Auftrag gegeben, alle ſäumigen Diſtricts⸗Unterſtützungscommiſ⸗ ſionen, welche ihren Bericht nicht bis zum feſtgeſetzten Datum (15. Januar) eingeſandt haben, brieflich aufzufordern, ihrer Pflicht ſofort Genüge zu thun. (Der Secretär.) 2. Beſchloſſen, daß von jetzt an die der Wittwe des ſeligen Miſ⸗ ſionars Landsmann zu zahlende Penſion im Betrag von $240.00 jährlich der Synodalkaſſe entnommen werde — im Uebrigen aber es bei dem von der letzten Delegatenſynode gefaßten Beſchluß bleibe, daß die frühere Unter⸗ ſtützung der Wittwe Landsmann, welche derſelben einſtweilen aus der Judenmiſſionskaſſe dargereicht worden iſt, von der Allgemeinen Unter⸗ ſtützungskaſſe getragen, resp. aus dieſer Kaſſe an die Judenmiſſionskaſſe zurückerſtattet werde. 3. Beſchloſſen, daß eine Allgemeine Kirchbauhülfskaſſe errichtet werde, aus welcher ſolchen armen Gemeinden unſerer Synode, die nicht im Stande ſind, aus eigenen Mitteln einen nöthigen Kirchbau vorzunehmen, Vorſchüſſe zinsfrei dargereicht werden können und ſollen. 4. Beſchloſſen, daß bezüglich dieſer zu errichtenden Kirchbauhülfs⸗ kaſſe folgende nähere Beſtimmungen gelten ſollen: „1. Zur Verwaltung dieſer Kaſſe ſoll eine Commiſſion von Dreien erwählt werden, und zwar — wenn möglich — auf länger als drei Jahre. Auch ſollen die Glieder dieſer Commiſſion an Einem Orte wohnen. „2. Das Geld dieſer Kaſſe ſoll von dem Allgemeinen Kaſſirer der Synode verwaltet werden. „3. Dieſe Kaſſe erhält ihr Geld durch Collecten, Geſchenke, Vermächt⸗ niſſe und zinsfreie Darlehen. „4. Aus dieſer Kaſſe erhalten diejenigen armen Gemeinden zinsfreie Darlehen, für die der eigene Diſtrict nicht ſorgen kann. „5. Begehrt eine Gemeinde Hülfe, ſo wird derſelben ein Formular eines Bittgeſuchs zugeſandt, welches ſie ausfüllen und vom Diſtrictspräſes begutachten laſſen muß.