# LCMS Convention Proceedings_St. Louis Missouri_1899_S138 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) 138 Verhandlungen der 24ſten Allgemeinen oder Regulirung der Wahlen betreffs der Allgemeinen Synode. Beſchloſſen, daß folgende Vorlage angenommen werde: § 1. Schon in der erſten Sitzung der Delegatenſynode ſoll vom All⸗ gemeinen Präſidium die Committee, resp. Wahlbehörde, ernannt werden, welche die Wahlen der Allgemeinen Synode vorzubereiten, zu leiten und zu beaufſichtigen hat. (Siehe Bericht der Delegatenſynode vom Jahr 1896, S. 135.) § 2. Sämmtliche Diſtrictspräſides und je ein aus jedem Diſtricte von der Synode ſelbſt zu ernennender Deputirter ſollen die Committee bilden, welche der Synode Namen von geeigneten Perſonen vorſchlägt, und zwar in doppelter Anzahl bezüglich der Zahl der Glieder, aus denen eine ſtehende Behörde oder Commiſſion zuſammengeſetzt iſt. Dieſe alſo vorgeſchlagenen Perſonen, hinſichtlich welcher die Synode ſtreichen oder hinzufügen kann — je nach Ermeſſen —, ſollen die Candidaten bilden, aus welchen die Synode ihre Wahl zu treffen hat. § 3. Solche Candidatennennung ſoll in Bezug auf alle ſtehenden Syno⸗ dal⸗Behörden, resp. ⸗Beamte ſtattfinden mit Ausnahme des Präſes und der Vicepräſides, für welche ſoeben genannten Aemter die Synode ſelbſt die Candidaten ohne irgend welchen Vorſchlag erwählt (Vorwahl). § 4. Die erſte Candidatenwahl ſoll für den Allgemeinen Präſes und die zweite für die beiden Allgemeinen Vicepräſides ſein; letztere ſoll jedoch erſt dann ſtattfinden, wenn die Wahl des Allgemeinen Präſes entſchieden iſt. § 5. Diejenigen fünf Perſonen, welche in der erſtgenannten Vorwahl die größte Stimmenmehrzahl haben, ſollen die Candidaten für das Präſes⸗ amt ſein. § 6. Sofort nach Feſtſtellung der (5) Candidaten für das Präſesamt ſollen Stimmzettel gedruckt und in einer ſpäteren Sitzung dann die defini⸗ tive Wahl vermittelſt der Wahlbehörde vorgenommen werden. § 7. Die Wahl des Präſes und der Vicepräſides muß eine abſolute Majorität zur Folge haben, während bei allen andern Wahlen eine einfache Majorität genügt. § 8. Ergibt ſich beim erſten Wahlgang keine abſolute Majorität, ſo iſt der Name des Candidaten, welcher die niedrigſte Stimmenzahl hat, zu ſtreichen und unter den vier zurückgebliebenen Candidaten eine abermalige Wahl vorzunehmen. Dies — Streichen des nach Stimmenzahl unterſten Namens und Wiederwahl — wird ſo lange fortgeſetzt, bis eine abſolute Majorität erlangt iſt. § 9. Iſt die Wahl des Allgemeinen Präſes vollzogen, dann findet die die Vicepräſides betreffende Vorwahl ſtatt, das iſt, die Wahl von Perſonen, welche Candidaten für das Vicepräſesamt a. im Oſten und b. im Weſten ſein ſollen. Diejenigen ſechs — drei im öſtlichen und drei im weſtlichen