# LCMS Convention Proceedings_St. Louis Missouri_1899_S128 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) 128 Verhandlungen der 24ſten Allgemeinen oder Minorität angehört, und ſollte ſich deshalb auch nach den Beſtimmungen der Conſtitution halten. „2. Auch der Sinn und Zweck dieſes jährlichen Beitrages iſt in der Conſtitution angegeben, und zwar ſoll derſelbe nach a. in dem angeführ⸗ ten Paragraphen zur Beſtreitung der allgemeinen Unkoſten der Synode (Schreibmaterialien ꝛc.), kurz, zur Deckung der Verwaltungskoſten dienen, während die freiwilligen Collecten aus den Gemeinden vornehmlich für die unter b. genannten Zwecke, die eben größere Summen erfordern, beſtimmt ſein ſollen. Solche Verwaltungskoſten pflegen bei allen Geſellſchaften und Vereinen zu erwachſen und pflegen überall von den ſtehenden Gliedern ge⸗ tragen zu werden, und zwar allgemein in der Weiſe, daß eben regelmäßige Beiträge entrichtet werden, zu denen wohl hie und da auch noch Umlagen kommen, wenn die feſtgeſetzten Beiträge nicht zureichen, und ſowohl Bei⸗ träge als Umlagen pflegen als ſelbſtverſtändlich ohne Widerrede erlegt zu werden. „3. Auch daß es dem einzelnen Synodalgliede anheimzugeben wäre, ob es die Synodalberichte haben wolle oder nicht, trifft, richtig betrachtet, nicht zu. In weltlichen Geſellſchaften, wiſſenſchaftlichen Vereinen ꝛc. ver⸗ ſteht es ſich von ſelbſt, daß jedes Glied die regelmäßigen Berichte, die durch den Druck veröffentlicht werden, haben will, und in der Regel werden ſie, als durch den ordnungsmäßigen Beitrag gedeckt, den Gliedern koſtenfrei zugeſtellt. Noch mehr ſollte es ſich bei uns von ſelbſt verſtehen, daß ein ſtehendes Synodalglied auch die Berichte der Synode nicht nur erhalten, ſondern auch leſen ſollte, um durch dieſelben informirt zu bleiben über das, was in der Synode vorgeht, und daß nach heutiger Ordnung die Berichte in Anbetracht des Synodalbeitrags den ſtehenden Gliedern ohne weitere Be⸗ zahlung zugehen, ſtimmt ganz mit dem, was in andern Körperſchaften und Geſellſchaften Brauch iſt. „4. Daß der Synodalbeitrag auch bei ſeiner jetzigen Höhe (jährlich $2.00) nicht eine zwangsweiſe auferlegte Taxe für die Zwecke des Reiches Gottes iſt, deren Unterſtützung Sache der freien Liebesthätigkeit ſein ſollte, liegt inſofern auf der Hand, als ja bei der gegenwärtigen Zahl und dem Um⸗ fang der Synodalberichte der Kaufpreis derſelben die Höhe des Synodal⸗ beitrags erreicht oder überſteigt, und alſo, wenn man die Verwaltungskoſten und die Koſten der Synodalberichte berechnet, von den Synodalbeiträgen der ſtehenden Glieder für die kirchlichen Zwecke, Anſtalten ꝛc. ſicherlich nichts übrig bleibt, das als Taxe für dieſe Zwecke gelten könnte. „Auch abgeſehen von dem Werthe der Synodalberichte iſt übrigens der Synodalbeitrag von $2.00 jährlich im Vergleich mit dem, was andere Körperſchaften als regelmäßigen Beitrag zu ſetzen pflegen, ſicherlich nicht hoch, und würde derſelbe zur Beſtreitung der Verwaltungskoſten viel höher ſein müſſen, wenn nicht weitaus die meiſten Arbeiten, welche hierbei in Betracht kämen, in unſerer Synode unentgeltlich geleiſtet würden.