# LCMS Convention Proceedings_St. Louis Missouri_1899_S127 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) Neunten Delegatenſynode von Miſſouri, Ohio u. a. St. 1899. 127 in Anſpruch nehmen wollen, ſei es, daß dieſe Beauftragten während der Synodalverſammlung, oder ſei es, daß ſie nach Beendigung derſelben im Auftrage der Synode dienen ſollen. Wiederum ſteht es auch bei ſolchen freiwillig anweſenden Synodalgliedern, ob ſie ſich zu ſolchen Dienſt⸗ leiſtungen während der Synodalzeit wollen gebrauchen laſſen, wie ſie ander⸗ ſeits, wenn ſie eine Verrichtung übernommen haben, auch gehalten ſind, die übernommene Aufgabe nach beſtem Vermögen auszuführen.“ Beſchloſſen, daß die Synode ſich zu vorſtehender „Beantwortung ꝛc.“ bekennt. „Jedoch ſoll ſich das Präſidium bei ſeinen Ernennungen zu Committeen auf die Delegaten und die von Amts wegen anweſenden Glie⸗ der beſchränken.“ Synodalbeitrag. „Seit einer Reihe von Jahren hat ſich von verſchiedenen Seiten, be⸗ ſonders aus dem Kreiſe unſerer Gemeindeſchullehrer, Widerſpruch erhoben und geltend gemacht gegen die Beſtimmung unſerer Synode, daß jedes ſtehende Synodalglied jährlich $2.00 als Synodalbeitrag entrichten und dafür die ſämmtlichen Synodalberichte koſtenfrei erhalten ſoll. Man hat gegen dieſe Ordnung eingewendet, es ſei nicht recht, daß eine Majorität einer Minorität, die großentheils noch nicht einmal mitſtimmen dürfe, durch einen Beſchluß eine Taxe auflege, daß überhaupt eine Beiſteuer für kirchliche Zwecke eine freie Gabe ſein ſolle, und daß es doch den Einzelnen anheim⸗ gegeben ſei, ob er die Synodalberichte haben wolle oder nicht. „Auf dieſe Einwendungen wäre nun Folgendes zu erwidern: „1. Die Entrichtung eines jährlichen Synodalbeitrages Seitens der ſtehenden Glieder iſt in unſerer Synode nicht durch einen Beſchluß einer Majorität einem Mindertheil auferlegt, ſondern durch eine Beſtimmung der Synodalconſtitution angeordnet, und zwar ſo lange die Synode beſteht. So heißt es ſchon in dem noch im Original⸗Manuſcript vorliegenden Ent⸗ wurf der Conſtitution, der im Jahre vor der Organiſation der Synode, am 20. Mai 1846, zum erſten Mal unterzeichnet wurde: ‚Jeder Prediger und Lehrer, der Mitglied der Synode iſt, zahlt mindeſtens alljährlich $1.00 in die Synodalkaſſe. Auch erheben erſtere, wo möglich, eine freiwillige Col⸗ lecte aus ihren Gemeinden für dieſe Kaſſe. Dieſes Geld iſt zu verwenden: a. zur Beſtreitung der allgemeinen Unkoſten der Synode (Schreibmaterialien, Druckkoſten für Synodalberichte, Porto und dergleichen); b. zur Erreichung kirchlicher Zwecke (Gründung und Erhaltung kirchlicher Anſtalten zur Bil⸗ dung künftiger Prediger und Lehrer und dergleichen).' „Weſentlich dieſelbe Beſtimmung enthält unſere Conſtitution auch heute noch, und wer ſich der Synode anſchließt, tritt damit ſelbſtverſtändlich unter die Conſtitution der Synode, einerlei, ob er einer Majorität oder einer