# LCMS Convention Proceedings_St. Louis Missouri_1899_S126 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) 126 Verhandlungen der 24ſten Allgemeinen oder habe, nämlich aus den Vertretern der Gemeinden, deren je zwei bis ſieben einen Paſtor und einen Deputirten zu ſenden haben, den Profeſſoren der Synode, dem Allgemeinen Präſes und den Diſtrictspräſides und den Ver⸗ tretern der berathenden Glieder der Synode, einem aus je ſieben der be⸗ rathenden Paſtoren und einem aus je ſieben Schullehrern. Die ſo nach der Conſtitution zuſammengeſetzten Verſammlungen haben als ſolche die Auf⸗ gabe, die den Synodalverſammlungen aufgetragenen Geſchäfte zu erledigen, ſei es in offener Sitzung gemeinſam, ſei es in Ausſchüſſen, welchen die Ge⸗ ſammtheit der Verſammelten gewiſſe vorbereitende Verrichtungen übertragen mag. Dabei verſteht es ſich von ſelbſt, daß die ſämmtlichen nach dem Willen der Synode und der Conſtitution gemäß anweſenden Glieder der Synodal⸗ verſammlung die Pflicht haben, ſich während der Dauer der Verſammlung den ihnen aufgetragenen Geſchäften zu widmen, und daß die Verſammlung Anſpruch machen kann auf die Gaben und Kräfte aller ihrer von der Con⸗ ſtitution vorgeſehenen Glieder; und wie die Geſammtheit jeder verſam⸗ melten Körperſchaft über ihre einzelnen Glieder verfügt, ſo verfügt die Synodalverſammlung zunächſt über diejenigen Glieder, aus welchen ſich die Verſammlung dem Willen der Synode gemäß zuſammenſetzt. Somit hat die verſammelte Synode und ihr Organ, das Präſidium, auch Recht und Pflicht, die conſtitutionsmäßigen Glieder der Verſammlung auch zu beſonderen Dienſten in Ausſchüſſen oder Commiſſionen heranzuziehen, und haben die ſo Herangezogenen die Pflicht, die von ihnen geforderten Dienſte zu leiſten. „Anderſeits wird die Bezeichnung ‚Synodalglieder' auch auf ſolche einzelne Perſonen angewendet, welche als Glieder von Synodalgemeinden durch ihre Gemeindegliedſchaft in organiſchem Zuſammenhang mit der Synode ſtehen. So heißt es z. B. in einem Zuſatz zu Cap. IV, B, der Conſtitution: ‚Dieſes Recht der Appellation muß jedem Synodalglied zu⸗ geſtanden werden', und in der Incorporationsacte der Synode iſt geſagt, daß der Kaſſirer aus den Laiengliedern der Synode (lay members of the Synod) wählbar ſei. In beiden Fällen ſind der langjährigen Praxis un⸗ ſerer Synode nach auch ſolche Glieder von Synodalgemeinden zu verſtehen, welche nicht als Delegaten zu einer Synodalverſammlung abgeordnet ſind, und wenn ſolche Glieder bei einer Synodalverſammlung erſcheinen, hören ſie damit ſicherlich nicht auf, Synodalglieder in dieſem zweiten Sinne zu ſein, und die in ihren Vertretern verſammelte Synode greift damit, daß ſie ſolche freiwillig anweſende Glieder von Synodalgemeinden zu Dienſt⸗ leiſtungen für die Synode in Anſpruch nimmt, nicht über den Bereich der Synode hinaus. Doch können natürlich ſolche ohne die allgemeinen Voll⸗ machten eines Delegaten anweſende Glieder nur dann als im Auftrag der Synode dienſtleiſtend mitwirken, wenn ſie von den Delegaten zu ſolchen be⸗ ſonderen Dienſtleiſtungen beauftragt ſind, und ſteht es bei den Delegaten, ob ſie ſolche Glieder zu ſolchen beſonderen Dienſtleiſtungen heranziehen und