# LCMS Convention Proceedings_St. Louis Missouri_1899_S114 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) 114 Verhandlungen der 24ſten Allgemeinen oder Beſchloſſen, daß der Inſtruction für den Generalagenten und für ſeine ihm Unterſtellten (ſiehe S. 105 im Synodalhandbuch, 4. Auflage) fol⸗ gender Zuſatz hinzugefügt werde: „Es erweckt böſen Schein, wenn bei Be⸗ ſetzung von Stellen im Concordia Publishing House perſönliche Freunde oder Verwandte berückſichtigt werden. Die Synode beſchließt deshalb, daß das Directorium, resp. der Generalagent, bei allen Stellenbeſetzungen die größte Vorſicht gebrauche, damit der böſe Schein vermieden und das In⸗ tereſſe unſers Verlagshauſes nicht geſchädigt werde.“ Beſchloſſen, daß der Beſtimmung: „Die Reviſion des Verlags⸗ geſchäfts, der Bücher und Kaſſe des Agenten und der Bücher und Kaſſen des Allgemeinen Kaſſirers ſoll alljährlich durch die von der Synode beſtellte Reviſionscommiſſion vorgenommen werden“ (ſiehe S. 108 im Synodalhandbuch, 4. Auflage), folgende weitere Beſtimmung hinzugefügt werde: „Niemand kann ein Glied dieſer Reviſionscommiſſion ſein, der mit andern Verlagshäuſern in irgend welcher geſchäftlichen Verbindung ſteht.“ Beſchloſſen, daß das Betriebscapital des Concordia Publishing House auf $300,000.00 reducirt werde. Beſchloſſen, daß der Allgemeine Kaſſirer ex officio, das heißt, von Amtes wegen ein volles, das iſt, ſtimmberechtigtes Glied des Directoriums ſei. Beſchloſſen, daß der ſchon früher gefaßte Beſchluß, daß das Direc⸗ torium den Allgemeinen Kaſſirer anweiſe, alle diejenigen, welche von alten Zeiten her noch Actien oder Noten beſitzen, aufzufordern, dieſelben zur Ein⸗ löſung einzuſenden, ausgeführt werde. Beſchloſſen, daß der Allgemeine Kaſſirer die drei Legate, welche der Anſtalt zu Springfield vermacht worden ſind, nebſt etwaigen Erträgen, der dortigen Aufſichtsbehörde zur Verwaltung übergebe. Beſchloſſen, daß der Allgemeine Kaſſirer ein ſich in ſeiner Kaſſe befindendes Legat im Betrag von $300.00, welches der Anſtalt zu Con⸗ cordia, Mo., vermacht worden iſt, der dortigen Aufſichtsbehörde zur Ver⸗ waltung in die Hände lege. Beſchloſſen, daß alle Diſtrictskaſſirer gehalten ſein ſollen, dem Allgemeinen Kaſſirer die volle Summe der in ihre Kaſſe fließenden Gelder für Innere Miſſion, wenn auch nicht übergeben, ſo doch berichten ſollen, damit der Bericht des Allgemeinen Kaſſirers jederzeit ausweiſe, wie viel in dieſe hochwichtige Kaſſe überhaupt eingegangen und wie viel von den einzelnen Diſtricten für ihre eigenen Miſſionsgebiete verwendet worden iſt. Beſchloſſen, daß es den Diſtrictskaſſirern zur Pflicht gemacht werde, alle bei ihnen eingehenden Gelder in Angelegenheit der Allgemeinen Synode nur an den Allgemeinen Kaſſirer und nicht auch an die Kaſſirer der einzelnen diesbezüglichen Commiſſionen abzuliefern. Beſchloſſen, daß der Allgemeine Kaſſirer angewieſen ſei, dem College zu Conover, N. C., auch fernerhin die Summe von $400.00 jähr⸗ lich aus der Synodalkaſſe zu übermitteln.