# LCMS Convention Proceedings_St. Louis Missouri_1899_S73 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) Neunten Delegatenſynode von Miſſouri, Ohio u. a. St. 1899. 73 aufs beſte zu verſorgen, und gerade ſo zu verſorgen, wie ſie unter den oben dargelegten Umſtänden und Verhältniſſen verſorgt werden müſſen. Wie es eine Thorheit wäre, wenn wir in gegenwärtiger Zeit Prediger und Lehrer ausbilden wollten, welche des Engliſchen nicht mächtig wären, ſo wäre es übereilt, wenn wir etwa beſondere Anſtalten errichten wollten, um im Unterſchied von den deutſchredenden engliſche Prediger auszubilden. Die Leute, welche jetzt aus unſern Lehranſtalten hervorwachſen, ſind gerade ſolche Leute, wie wir ſie jetzt ſchon und künftighin in noch ausgedehnterem Maße haben müſſen, um der Löſung der Sprachenfrage aufs beſte gerecht zu werden. Wenn wir ſo deutſch und engliſch predigen und predigen laſſen, wo uns Gott Zuhörer gibt, da wird auch Gott zu ſeinem Worte, deutſch und engliſch, ſeinen Segen geben; dann wird es uns auch, ſo lange wir leben, nicht an Material fehlen, aus welchem ſich auch in dieſem Lande lutheriſche Gemeinden an⸗ und ausbauen laſſen. „Wenn nun aber Gott zu ſolcher zweiſprachlichen Arbeit, wie ſie jetzt ſchon inmitten unſerer Synode in ausgedehntem Maße verrichtet wird, ſei⸗ nen Segen gibt, und beſonders durch den Fortgang unſerer Miſſionsthätig⸗ keit Gemeinden entſtehen, die dieſer Thätigkeit entſprechen, alſo deutſche Gemeinden und deutſch⸗engliſche und engliſch⸗deutſche Gemeinden oder Parochien, hie und da vielleicht auch ganz engliſche oder weit überwiegend engliſche Gemeinden, ſo wird ſolcher Segen uns die Frage aufnöthigen, was wir mit demſelben in unſerm kirchlichen Haushalte thun, wie wir dieſe Gemeinden in unſern Synodalkörper ein⸗ oder angliedern ſollen.“ (Bericht der Commiſſion für Engliſche Miſſion.) Ferner lag der Synode eine vom Präſes der Engliſchen Miſſouri⸗ Synode, Herrn Paſtor F. Kügele, verabfaßte Eingabe vor, welche eben⸗ falls verleſen wurde. In dieſer Eingabe wurde darauf hingewieſen, daß entgegen der im Jahre 1887 getroffenen Vereinbarung in der letzten Ver⸗ ſammlung des Weſtlichen Diſtricts unſerer Synode eine Gemeinde auf⸗ genommen worden ſei, deren Paſtor der Engliſchen Miſſouri⸗Synode glied⸗ lich angehöre. In der Debatte, welche ſich über dieſe Angelegenheit entſpann, wurde einerſeits zwar geltend gemacht, daß durch die Aufnahme jener Ge⸗ meinde Seitens des Weſtlichen Diſtricts genannte Vereinbarung vom Jahre 1887 nicht verletzt worden ſei, indem letztere es unſerer Synode nicht unter⸗ ſage, einzelne noch freiſtehende engliſch⸗lutheriſche Gemeinden oder Paſtoren in ihre Synodalgemeinſchaft aufzunehmen, ſie — die Vereinbarung — be⸗ treffe nur einen Complex von Gemeinden, die als ein beſonderer Diſtrict Aufnahme begehrten — doch anderſeits glaubte man zugeben zu müſſen, daß doch durch die Aufnahme jener Gemeinde ein Verſtoß gegen den Sinn und die Abſicht der Vereinbarung vorliege, resp. daß die Vereinbarung auch die Aufnahme einzelner engliſch⸗lutheriſcher Gemeinden und Paſtoren unterſage. Dazu komme, daß ein beſonderer Beſchluß vorliege, welcher zuerſt vom Iowa⸗Diſtrict gefaßt und dann ſpäter von der Allgemeinen