# LCMS Convention Proceedings_St. Louis Missouri_1887_S83 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) Fünften Delegatenſynode von Miſſouri, Ohio u. a. St. 1887. 83 § 6. Jeder Diſtrict erklärt ſich für ſchuldig und bereit, gegebenen Falls auch Glieder anderer Diſtricte unterſtützen zu helfen. § 7. Dies macht es nöthig, daß auch die Allgemeine Synode eine Unterſtützungscommiſſion ernenne. § 8. Dieſelbe ſoll, wie die Diſtrictsunterſtützungscommiſſion, aus drei Gliedern beſtehen, welche nahe bei einander wohnen, und ſoll zur ſel⸗ ben Zeit und in derſelben Weiſe gewählt werden, wie die andern Beamten der Allgemeinen Synode. § 9. An dieſe Allgemeine Commiſſion haben ſich die Diſtrictscom⸗ miſſionen zu wenden und ihr Anzeige zu machen, wenn etwa im Diſtrict Noth eintreten ſollte. § 10. Es iſt Pflicht der Allgemeinen Commiſſion, ſich viermal des Jahres mit den Diſtrictscommiſſionen in Vernehmen zu ſetzen, und durch die vorhandenen Ueberſchüſſe aus den Diſtricts⸗Unterſtützungs⸗Kaſſen, oder beſonderen Sammlungen, die Unebenheit unter den Diſtricten auszugleichen. § 11. Die Allgemeine Commiſſion hat der Delegatenſynode bei deren Sitzungen Rechnung abzulegen. II. § 1. Handelt es ſich um Unterſtützung hülfsbedürftiger Gemein⸗ den, ſo ſollen nur ſolche Berückſichtigung finden, welche a) Miſſionsgemeinden in größeren Städten ſind, woſelbſt um der Wichtigkeit des Miſſionsfeldes willen eine größere Kirche nöthig iſt, als die Gemeinde aus ihren eigenen Kräften beſchaffen kann; — welche b) bei Trennungen um ihrer Bekenntnißtreue willen ihr Kirchen⸗ eigenthum verloren haben und nicht im Stande ſind, ohne fremde Hülfe ein neues wiederzuerlangen; — und welche c) durch außergewöhnliche Unglücksfälle, als durch Feuer, Ueber⸗ ſchwemmung, Ungewitter und dergleichen, heimgeſucht worden ſind. § 2. Um die Unterſtützung ſolcher Gemeinden in geeigneter Weiſe zu handhaben, ſoll für die Allgemeine Synode eine ſtändige Commiſſion vorhanden ſein und zwar dieſelbe, welche betreffs Unterſtützung armer kranker und altersſchwacher Paſtoren ſowie armer Wittwen und Waiſen von Paſtoren und Lehrern von der Allgemeinen Synode eingeſetzt iſt (ſiehe Theil I, § 8); doch ſoll dieſe Eine Commiſſion beide Kaſſen auseinander⸗ halten und ſie in geſonderter Weiſe verwalten. Für einen jeden Diſtrict aber ſoll nur vorkommenden Falls eine ebenfalls aus nur drei Per⸗ ſonen beſtehende Commiſſion von dem Diſtrictspräſes ernannt werden. § 3. Wenn ſich eine Gemeinde in wirklicher Noth befindet (ſiehe § 1 a, b und c) und der Unterſtützung von außen bedarf, ſo ſoll ſie ſich an den Diſtrictspräſes wenden und durch dieſen ihre Unterſtützung in die Hände der von ihm zu beſtellenden Diſtrictscommiſſion legen.