# LCMS Convention Proceedings_St. Louis Missouri_1887_S82 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) 82 Verhandlungen der 20ſten Allgemeinen oder Unterſtützungsſache. Beſchloſſen, daß folgende Vorlage, betreffend die Unterſtützungs⸗ ſache, angenommen werde. Vorbemerkung: Da die Unterſtützungen, obwohl ſie alle dem Einen Zweck dienen, nämlich vorhandener Noth abzuhelfen, doch in manchen Be⸗ ziehungen eine verſchiedene Handhabung erfordern, ſo theilt man ſie füglich in zwei Klaſſen ein. I. Unterſtützung von armen, kranken und altersſchwachen Paſtoren und Lehrern, ſowie armen Wittwen und Waiſen von Paſtoren und Lehrern. II. Unterſtützung von hülfsbedürftigen Gemeinden. Jeder Diſtrict nimmt die Beſorgung dieſer Unterſtützungen in ſeine eigene Hand und betrachtet ſie als Synodalſache. — Paſtoren, Lehrer, Wittwen und Waiſen, von welchen hier die Rede iſt, erachtet ein Diſtrict dann für ſolche Perſonen, die auf ſeine Unterſtützung angewieſen ſind, wenn ſie innerhalb ſeines Gebietes unterſtützungsbedürftig geworden ſind, mögen ſie auch ſpäter immerhin das Gebiet eines andern Diſtricts zu ihrem Aufenthaltsorte gewählt haben. — Folgende Paragraphen ſollen als Regulativ gelten: I. § 1. Jeder Diſtrict errichtet zur Unterſtützung armer, kranker und altersſchwacher Paſtoren und Lehrer, ſowie armer Wittwen und Waiſen von Paſtoren und Lehrern eine beſondere Kaſſe (Unterſtützungskaſſe) und beſtellt eine beſondere Commiſſion (Unterſtützungscommiſſion). § 2. Die Glieder dieſer Commiſſion, drei an der Zahl (und womög⸗ lich nahe beiſammen wohnend), werden zu derſelben Zeit und in derſelben Weiſe erwählt, wie die andern Diſtrictsbeamten. § 3. Alle Geſuche um Unterſtützung ſind an dieſe Commiſſion zu richten, und alle für dieſen Zweck eingehenden Gaben ſind derſelben vom Diſtricts⸗Kaſſirer zur Verfügung zu ſtellen. § 4. Die Commiſſion hat jeden Fall, in welchem Hülfe begehrt wird, genau zu unterſuchen, demgemäß einen Voranſchlag über die im Laufe des Jahres etwa nöthigen Mittel zu veröffentlichen und zu Gaben für dieſen Zweck aufzufordern. Während ſich die Commiſſion im Allgemeinen nach dem bisherigen Normalſatz ($100.00 für eine Wittwe und $20.00 für ein Kind unter zwölf Jahren) richtet, ſo ſoll ſie doch die Vollmacht haben, je nach Umſtänden die zu gewährende Unterſtützung höher oder niedriger zu ſetzen und darauf den Betreffenden zu übermitteln. § 5. Die Commiſſion hat der Diſtrictsſynode bei deren Verſammlung, oder den Delegaten derſelben während der Allgemeinen Synode Rechnung abzulegen.