# Lehre und Wehre_St. Louis Missouri_Februar 1857_S42 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) 42 Lutherisch-theologische Pfarrers-Bibliothek. Liebes⸗Absichten Gottes für die Erhaltung und Ausbreitung seiner Kirche um so kräftiger zu seiner Ehre auszuführen. Summa, um nach dieser Abschweifung wieder zu unserem Gegenstande zurückzukehren, wir haben allezeit hohe Ursache, Gott zu danken, daß hier zu Lande jene höchst verderbliche und klägliche Civil⸗Ehe zwischen Kirche und Staat, die Gottes Wort nicht einsegnet und bestätigt, sondern vielmehr ver⸗ bietet, nicht besteht, aus welcher allerlei monströse Bastarde*) geboren werden. Frei, unbehindert und unbeschränkt ist hier Gottes Wort auf dem Plan, um rechtgläubige Gemeinden zu bilden und zu erhalten. Wer in solche Gemeinde nicht eingehen will, der ist von Außen nicht gezwungen; wer nicht darin blei⸗ ben will, Gottes Wort offenbarlich widersteht, den thut es nach Christi Ord⸗ nung hinaus, oder die um dasselbe versammelte Gemeinde erklärt öffentlich durch den Mund ihres Dieners seinen eigenen böswilligen Selbstaustritt und sagt sich, als von einem Heiden und Zöllner, von ihm los. Wo aber nach Gottes Wort rechtgläubige Gemeinden entstehen,**) da bedarf es fürwahr nicht der menschlichen oder gar angeblich göttlichen „3 Stände⸗Kirchen-Ordnung“ des Hrn. P. Grabau, sie sei nun die Pom⸗ mersche oder Sächsische, oder sonst welche, welches alles ein freies Mittelding ist, und bleibt, damit die Gemeinden auch ein gesegnetes Bestehen haben, sondern nur, daß die also entstandenen Gemeinden für und in dem rechten und heilsamen Zusammenwirken von kirchl. Lehramt und Hörerschaft Gottes Wort unter sich herrschen und regieren lasse. (Fortsetzung folgt.) ⁂ Lutherisch⸗theologische Pfarrers⸗Bibliothek. (Fortsetzung.) Ein Prediger hat oft das Bedürfniß eines Buches, welches er seinen Zu⸗ hörern in die Hände geben kann, damit sich diese daraus über den Unterschied zwischen der evangelisch-lutherischen und reformirten Kirche unterrichten. Sol⸗ chem Zweck entsprechender Schriften gibt es eine nicht geringe Anzahl. Die beste ältere Schrift dieser Gattung ist nach unserem Urtheil folgende: „Kur⸗ *) Ein solcher der hiesigen lutherischen Kirche neulich zur Naturalisirung vorgeschla⸗ gener Bastard ist die kürzlich von Hrn. P. Grabau in dem 5. Synodalbriefe der Buffalo⸗ Synode aufgestellte Behauptung, es sei „ein von Christo gesetztes göttliches Recht, daß die Kirche in ihrem Regiment durch die drei (sog.) christlichen Stände vertreten werde.“ **) Zu solchem Entstehen ist aber wesentlich und eigentlich nichts erforderlich, als daß eine größere oder kleinere Versammlung rechtgläubiger Christen (der sogenannte Haufen des Hrn. P. Grabau) nach 1 Tim. 3. und Tit. 1. einen rechtgläubigen, lehrtüchtigen und un⸗ sträflichen Mann berufe, sie als Christi Diener und Haushalter über Gottes Geheimnisse mit Wort und Sacrament zu bedienen, dadurch er aber nicht ein Herr, sondern ein Diener der Gemeinde wird, die, als die Hausfrau, von dem Hausherrn Christo mit dem Evangelio und den Sacramenten auch das von ihm gestiftete Predigtamt empfangen hat, um durch dasselbe Wort und Sacrament zu ihrem Nutz und Frommen öffentlich verwalten zu lassen.