# LCMS Convention Proceedings_St. Louis Missouri_1887_S45 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) Fünften Delegatenſynode von Miſſouri, Ohio u. a. St. 1887. 45 „Da nun die Synode die Ueberwachung der Prüfung der Schulamts⸗ candidaten ſich vorbehalten hat, und da ſie die Abhaltung des Collo⸗ quiums der Prüfungscommiſſion übertragen hat, ſo iſt kein Grund vor⸗ handen, warum ſie nicht auch die Prüfung ihr übertragen ſollte. „Da ferner die Synode die Functionen der einen Prüfungscommiſ⸗ ſion im Lauf der Zeit vertheilt und die Prüfung der Zöglinge des Schul⸗ lehrerſeminars der Prüfungscommiſſion dieſes Seminars übertragen hat, ſo überträgt ſie am füglichſten auch das Colloquium, resp. die Prüfung der von auswärts kommenden Schulamtscandidaten dieſer Prüfungscommiſ⸗ ſion. Wollte man genau nach dem Wortlaut des genannten Paragraphen gehen, ſo dürften die Profeſſoren des Schullehrerſeminars auch ihre Semi⸗ nariſten nicht examiniren, ſondern es müßten dies die Paſtoren der Ge⸗ meinden thun, welche einen Seminariſten berufen. „Da endlich die genannte Beſtimmung Kap. V, A. § 13 aus einer Zeit datirt, da die Synode noch kein Schullehrerſeminar hatte, und veraltet iſt, ſo ſollte dieſelbe, wenn nicht (wie mit andern Paragraphen ſchon ge⸗ ſchehen) geſtrichen, doch geändert oder erklärt oder ergänzt werden.“ Beſchloſſen, daß die Synode hiermit das Colloquium, resp. die Prüfung von auswärts kommender Schulamtscandidaten auch der Prü⸗ fungscommiſſion des Schullehrerſeminars überträgt, ſo daß dieſe Prüfungs⸗ commiſſion von nun an auch für nicht bei uns ausgebildete Schulamts⸗ candidaten die eigentliche zuſtändige Examinationsbehörde iſt. Doch ſoll ihr das Recht zuſtehen, mit Abhaltung des Colloquiums, resp. der Prü⸗ fung, wo es ſich nicht wohl anders thun läßt, einen oder mehrere Diener des Worts zu beauftragen. Directorium, Agentur und Kaſſe. „Das von der Ehrw. Synode im Jahre 1884 ernannte Directorium der Synodaldruckerei und der Verlagshandlung erlaubt ſich hiermit, einer Ehrw. Synode folgenden Bericht zu unterbreiten: „1. Es iſt vom Directorium in jedem Monat eine regelmäßige Sitzung gehalten worden, um die vorliegenden Geſchäfte zu erledigen und nach beſtem Vermögen den von der Synode übertragenen Pflichten nachzukommen. Wenn dringende Sachen vorlagen, welche vor der nächſten regelmäßigen Verſamm⸗ lung erledigt werden mußten, wurde eine Extraſitzung abgehalten. Die Dauer einer jeden Sitzung umfaßte einen Zeitraum von zwei bis drei Stunden. „2. Gleich in der erſten Sitzung wurde eine Reviſionscommittee, be⸗ ſtehend aus zwei Gliedern des Directoriums, ernannt zur Durchſicht der Kaſſenbücher des Generalagenten, der Druckerei und Verlagshandlung. Dieſe Committee hat die betreffenden Kaſſenbücher regelmäßig durch⸗ geſehen und Bericht erſtattet. Bei jeder regelmäßigen Sitzung iſt dem Directorium die Bilanz vorgelegt und von demſelben geprüft worden.