# LCMS Convention Proceedings_St. Louis Missouri_1887_S44 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) 44 Verhandlungen der 20ſten Allgemeinen oder Examination auswärtiger Schulamtscandidaten. Laut Beſchluß der letzten Delegatenſynode war Herr Prof. Günther beauftragt worden, „zu unterſuchen, ob es ſich nicht mit der Conſtitution unſerer Synode, reſp. mit dem Paragraphen derſelben, welcher von der Examination oder Prüfung ‚Derjenigen, welche Schulamtscandidaten wer⸗ den wollen, oder in ein Schulamt eingewieſen werden ſollen‘ handele, ver⸗ einigen laſſe, daß, wie für unſere Seminariſten, ſo auch für dieſe, mögen ſie in Deutſchland ihre Ausbildung erlangt, oder hierzulande außerhalb unſeres Seminars ihre Fähigkeit zum Schullehreramte ſich erworben haben, die Prüfungscommiſſion des Schullehrerſeminars zu Addiſon die eigent⸗ liche zuſtändige Examinationsbehörde ſei, ſo daß der betreffende Paſtor nur erſt dann examinire, wenn er von erſterer dazu beauftragt worden iſt“. „Dieſe Frage“ — ſo lautet Herrn Prof. Günthers Gutachten über die⸗ ſelbe — „habe ich wiederholt erwogen und bin zu folgendem Reſultat ge⸗ kommen: „Die Conſtitution wurde entworfen und angenommen zu einer Zeit, da die Synode noch kein Schullehrerſeminar, ja überall noch keine Anſtalt hatte. Daher erklärt ſich die Beſtimmung des genannten Paragraphen, der die Prüfung der Schulamtscandidaten dem betreffenden Ortspaſtor überträgt. Doch behielt ſich die Synode die Ueberwachung der Prüfung vor. Nach Cap. IV, B. gehört in den Geſchäftskreis der Allgemeinen Synode auch: ‚Prüfung derjenigen, welche in einem der Diſtricte um Auf⸗ nahme in den Synodalverband . . . nachſuchen‘ und nach Cap. IV, C. ‚Prüfung ihrer Schulamtscandidaten.‘ Und Cap. V, A. § 2 heißt es: ‚Melden ſich . . . Schullehrer zur Aufnahme in die Synode, welche bis da⸗ hin nicht Glieder anerkannt rechtgläubiger kirchlicher Körperſchaften waren, ſo haben ſich dieſelben vor ihrer Aufnahme einem vor der Synode mit der Prüfungscommiſſion oder deren beſtellten Erſatzmännern zu haltenden Colloquium zu unterwerfen.‘ „Die Conſtitution redet da nur von einer Prüfungscommiſſion, die auch mit Schulamtscandidaten, die von auswärts kommen, ein Colloquium halten ſoll. Zur Zeit, als die Synode noch keine Anſtalt beſaß, waren Präſes C. F. W. Walther, Paſtor Löber (in Altenburg) und Paſtor Sihler die Glieder der Prüfungscommiſſion. Im Jahre 1850 wurden zu ſtän⸗ digen Gliedern der Prüfungscommiſſion beſtimmt: die jedesmaligen Prä⸗ ſides der beiden Seminare und der jedesmalige Präſes des Diſtricts. Nach der Theilung der Synode in Diſtricte, im Jahr 1854, wurden zwei Prüfungscommiſſionen ernannt, eine für den Weſtlichen Diſtrict und eine für den Mittleren Diſtrict. Die zweite wurde erſt 1864 aufgehoben. In dieſem Jahr ward eine Prüfungscommiſſion für das Schullehrerſeminar ernannt. — Die Synode hat alſo im Laufe der Zeit die Functionen der in der Conſtitution geforderten einen Prüfungscommiſſion vertheilt.