# LCMS Convention Proceedings_St. Louis Missouri_1887_S43 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) Fünften Delegatenſynode von Miſſouri, Ohio u. a. St. 1887. 43 es in einer Extraverſammlung, welche die Deputirten für ſich allein wegen dieſes Punktes abgehalten hatten, gegangen war: ſie konnten — laut ihres Berichtes an die Synode — ſich nicht einigen, ſo ging es auch in der Synode: es war keine Einigung zu erzielen, obſchon mehrere Sitzungen der Beſprechung dieſes Gegenſtandes gewidmet wurden. Da jedoch dieſe Sache zum Austrag gebracht werden mußte, ſo einigte ſich die große Mehrzahl der Synodalen endlich in dem Beſchluſſe: daß in Bezug auf unſer Vollgymnaſium zu Fort Wayne, wie auch auf unſer Progymnaſium zu Milwaukee, bis zur nächſtfolgenden Delegatenſynode alles belaſſen werde, wie es gegenwärtig in dieſen beiden Anſtalten iſt. — Doch ſoll dieſer Beſchluß keine Anwendung erleiden auf das Directorat der Anſtalt in Fort Wayne. Nachdem die Synode dieſen Beſchluß gefaßt hatte, traf ſie die nöthigen Anordnungen in Bezug auf ihre neue Anſtalt zu Milwaukee. Sollte dieſe Anſtalt für die nächſten drei Jahre in ihrem jetzigen Beſtande verbleiben, ſo müßte daſelbſt ein Wirthſchaftsgebäude errichtet werden, ohne welches die Anſtalt nicht ſo, wie ſie jetzt iſt, würde fortbeſtehen können. Dies er⸗ kannte die Synode und faßte daher folgenden Beſchluß: Beſchloſſen, daß die Synode die Errichtung eines aus Stein auf⸗ zuführenden Wirthſchaftsgebäudes billige und für dieſen Bau die Summe von $8000.00 bewillige. Beſchloſſen, daß der Anſtalt zu Milwaukee jährlich $150.00 für die dortige Bibliothek und Naturalien-Cabinet aus der Synodalkaſſe über⸗ wieſen werde. Beſchloſſen, daß die Synode die Salarirung der Profeſſoren an der Anſtalt zu Milwaukee vom 1. Juni d. J. an übernimmt. Beſchloſſen, daß vom Kaſſirer der Anſtalt ein genaues „state⸗ ment“ der Anſtaltsgelder, reſp. Anſtaltsſchulden, dem Allgemeinen Kaſſirer überſandt werde. Beſchloſſen, daß die drei Diſtricte, welche die bisherigen Eigen⸗ thümer der Anſtalt waren, ſie, die Anſtalt, der Allgemeinen Synode aller Rechtsform nach überſchreiben laſſen. Anſtalts⸗Präſidium, reſp. ⸗Directorat. Da die Synode erkannte, daß es oft nicht möglich ſei, daß die Präſi⸗ des, reſp. Directoren, an ihren Lehranſtalten ihres Amtes ſo warten können, wie ſie dazu von der Synode verpflichtet ſind: Beſchloſſen, daß die Synode jeden einzelnen Profeſſor unſerer An⸗ ſtalten verpflichte, gewiſſe mit dem Präſidium, reſp. Directorat, verbundene Functionen zu übernehmen; — Und daß die Aufſichtsbehörde unter Beirath des Lehrercollegiums be⸗ ſtimme, welche dieſer Functionen von jedem Lehrer zu übernehmen ſeien.