# Lehre und Wehre_St. Louis Missouri_Februar 1857_S37 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) Wie werden wahrhaft lutherische Gemeinden gegründet und erzogen? 37 das Volk in Deutschland Buße gethan, daß, nach Gottes gerechtem Gericht, das Jahr 1848 wieder käme, und die Thronen zusammenstürzten und Alles drüber und drunter ginge, und der Teufel ein blutiges Mordregiment an⸗ richtete, wie damals in Frankreich, ja seine Maske ganz abwürfe und wider die Kirche Christi und die Heiligen des Herrn tobte und wüthete, so wird den⸗ noch Gottes Wort die Gläubigen erhalten und sie werden in solcher Finsterniß um so herrlicher leuchten als Lichter in dem Herrn und Andere zum Glauben bringen; denn sie allein hat die Verheißung — nicht die Weltreiche —, daß selbst die Pforten der Hölle sie nicht überwältigen sollen. Ferner: trauete der sogenannte geistliche Stand dem Herrn und der Macht seines Wortes von ganzem Herzen, das ja gewißlich allein der oberste Bischof auch der lutherischen Landeskirchen sein soll: so würde er fort und fort diese Wahrheit bezeugen und die evangelischen Grundsätze als leitend und maßgebend für eine gesunde Gestaltung des Kirchenregiments in die Er⸗ kenntniß und das Gewissen all seiner Kirchkinder, sie seien Fürsten oder Tag⸗ löhner, zu bringen suchen; er würde dann nicht nur ferne davon sein, dem widerwärtigen Ungeheuer des Cäsareopapismus, der nicht minder, als das römische Papstthum die Kirche Christi ihrer edelsten Rechte beraubt, irgendwie und wo das Wort zu reden, sondern im Gegentheil allen Ernst und Fleiß dar⸗ an setzen, durch die reine evangelische Lehre demselben zu wehren und den Nachweis zu liefern, daß dem Landesherrn als solchem, d. i. seinem weltlichen Regimente nach, gar kein Regiment in der Kirche gebühre, aber auch, sofern er ein Christ und Glied am geistlichen Leibe Christi d. i. seiner Kirche sei, nur ein Theil dieses Regiments zustehe, als z. B. das Mitberufen der Kirchen⸗ diener an die Ortsgemeinde, dazu er selber gehört, das Mitwachen über die Lehre, das Mitbestellen von Kirchengerichten, das Mitaufrichten der Kirchen⸗ zucht; ferner: in Hinsicht auf das äußerliche Kirchenwesen innerhalb seines Gebietes sei es seine Pflicht, und nicht zwar als christlicher, sondern als welt⸗ licher Obrigkeit, der Kirche, als einer moralischen Person, den nöthigen äußer⸗ lichen Rechtsschutz zu gewähren, als z. B. in der unbehinderten Ausübung ihres Gottesdienstes, in dem ungekränkten Besitz ihrer weltlichen Güter u. dgl. mehr. Keineswegs aber stehe dem Landesherrn oder der weltlichen Obrig⸗ keit zu, auch nicht sofern sie christlich sei und gliedlich zur Kirche gehöre, ein Uebergreifen in dasselbe Recht der andern Kirchglieder, ja mit Vernichtung desselben, die Pfarrämter in seinem Gebiete zu besetzen, und kirchliche Behör⸗ den zu bestellen, die in seinem Namen und durch von ihm gegebene Gesetze und Verordnungen die Kirche in seinem Lande regieren; denn nicht etwa durch diese Art des Kirchenregiments sei er ein christlicher Fürst, sondern viel⸗ mehr ein ungerechter Usurpator und Kirchentyrann, der die evangelischen Ge⸗ rechtsame der Christen, der freien Kinder Gottes und seiner Mitbrüder, unter⸗ trete und ihr Gewissen unter allerlei, auch der christlichen Freiheit widerstrei⸗ tende Menschengebote gefangen nehme, die Behauptung aber jener Gerecht⸗ same und dieser Freiheit als Aufruhr und Empörung wider seine weltliche