# Lehre und Wehre_St. Louis Missouri_Februar 1857_S34 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) 34 Wie werden wahrhaft lutherische Gemeinden gegründet und erzogen? streiter zurück, daß sie eigentlich die Reformation der Kirche nicht völlig zu Stande gebracht und daß erst ihnen, den (vermeintlichen) Vollbereitern, vor⸗ behalten sei, diese zu vollenden, nämlich durch sattsame Erledigung der Ver⸗ fassungsfrage, deren Kern und Stern allezeit ist und bleibt: der Landesherr ist, wenn gleich nur nach menschlichem Rechte, der oberste Bischof und Regent der luth. Landeskirche. Fragt man aber nach dem Ursprung dieses „menschlichen Rechtes“ und nach der Begründung des sogen. „historischen Rechtes,“ so wird man höchstens seitab in allerlei seltsame Betrachtungen von den 3 Ständen hineingeführt, als ob die Kirche wesentlich und eigentlich aus ihnen bestünde und demgemäß sonderlich dem Wehrstande d. i. dem weltlichen Regimente auch die Regierung der Kirche zustände. Beschaut man aber mit einfältigem Blicke, und von modernen Theorien unverworren, dieses sogen. „historische Recht,“ so findet man eigentlich nichts, als ein mit dem evangelischen Begriffe von der Kirche streitendes, widerrecht⸗ liches historisches Herkommen. Der einfache Sachverhalt, grade wenn man die Geschichte besieht, ist nämlich kein anderer, als dieser. Zur Zeit der Reformation, da die Luthe⸗ raner d. i. die Bekenner der evangelischen Lehre von der römisch⸗papistischen Kirche theils ausgestoßen wurden, theils Gewissenshalber wegen deren Ver⸗ folgung des Evangeliums von ihr sich lossagen mußten, da war einestheils das Volk zumal in den untern Ständen (bis daher in der papistischen Finster⸗ niß auch in schrecklicher Unwissenheit über ihren evangelischen Gerechtsamen in der Regierung der Kirche gefangen, dazu in sklavischer Unterwürfigkeit gegen die Gewalt des Papstes, als eine göttliche, auferzogen) schwerlich alsbald im Stande, diese Gerechtsame auf gottgefällige Weise in Schwang und Uebung zu bringen. Anderntheils gab es dagegen unter den Evange⸗ lischen gottselige, erkenntniß⸗ und erfahrungsreiche Fürsten, Räthe, Amtleute, Richter und Rechtsgelehrte. Da war es denn ganz natürlich, aber eigentlich ein Nothstand, und nichts weniger als die Entstehung eines „historischen Rechtes,“ daß damals jene Fürsten und Räthe, wenn gleich nicht als solche, nämlich als Inhaber des weltlichen Regiments, sondern als evangelische Christen von hoher weltlicher Stellung, theils nach dem gemeinen Berufe der Liebe, theils, gleichsam auf alttestamentliche Weise, Pfleger und Säugammen der Kirche wurden und für die ordentliche Bestellung des evangelischen Predigtamtes, für die Aufrichtung und Erhaltung von Kirchengerichten, höheren und niederen Gemeindeschulen u. dergl. Sorge trugen. Und es war dieses weder ein Recht, das sie sich, wider die evangelische Lehre von der Rechtfertigung, von der Kirche und von der christlichen Freiheit, deßhalb etwa zugesprochen und angemaßt hätten, weil sie das weltliche Regiment in den Händen hatten — denn wohl wußten sie besser, als mancher heutige luth. Theologe, aus Gottes Worte, daß sie, als weltliche Herren, solches Recht in der evangelischen Kirche des Neuen Testa⸗