# LCMS Convention Proceedings_St. Louis Missouri_1884_S94 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) 94 Verhandlungen der 19ten Allgemeinen oder zu der feſten Ueberzeugung gekommen, daß Herr Lehnigk ſich ſo feſt in ſeiner Verkehrtheit verrannt hat, daß er einer Belehrung nicht mehr zugänglich iſt, und daß es daher nichts nützen würde, wenn eine abermalige Unter⸗ ſuchung an Ort und Stelle vorgenommen würde, und geht daher ihre ein⸗ ſtimmige Meinung und Urtheil dahin, die Synode ſollte dieſelbe, als un⸗ nütze Koſten und Mühe verurſachend, abſchlagen.“ (Folgen die Unter⸗ ſchriften der (5) Committeeglieder.) Nachdem vorſtehender Bericht verleſen worden war, nahm die Synode denſelben nicht ſofort an, ſondern trat ſelbſt auf längere Zeit in Verhand⸗ lung mit Lehrer Lehnigk. Vor allem wünſchte Lehnigk, daß ſein an die Sy⸗ node gerichtetes Appellationsſchreiben von dieſer ſelbſt gehört werde. Sein Wunſch wurde erfüllt. Hierauf bemühete ſich die Synode, Lehnigk davon zu überzeugen, daß er unrecht daran gethan habe, aus der Gemeinde ausgetreten zu ſein, welche er doch für eine aus Schwachheit irrende erkläre; allein es war alle Mühe vergeblich. Endlich beſchloß die Synode, folgende drei Fragen an Lehnigk zu richten: 1. Iſt es recht, ſich von einer Gemeinde zu trennen, die in einem Kirchenzuchtsverfahren aus Schwachheit irrt? 2. Begeht der, welcher das thut, ein Unrecht? 3. Erkennen Sie, durch Ihre Trennung von der Gemeinde im genannten Fall ein Unrecht begangen zu haben? — Nachdem die erſte Frage an Lehnigk gerichtet worden war, antwortete er: „In die⸗ ſem Fall halte ich eine Trennung von der Gemeinde für recht und begehre eine Unterſuchung an Ort und Stelle.“ Dieſe von Lehnigk gegebene Ant⸗ wort bewog die Synode, es zu unterlaſſen, die beiden letzten Fragen noch an ihn zu richten, und beſchloß, den Rath der Committee anzunehmen und das Geſuch um eine Unterſuchung an Ort und Stelle abzuſchlagen, da vorauszuſehen ſei, daß das, was der ganzen Synode hier nicht gelungen ſei, Lehnigk von ſei⸗ nem Unrecht zu überzeugen, noch viel weniger einer von der Synode be⸗ ſtellten Commiſſion an Ort und Stelle gelingen werde. Ferner wurde beſchloſſen, daß das von einigen Gliedern der be⸗ treffenden Gemeinde, welche Lehnigks Sache vertraten, an die Synode ge⸗ richtete Schreiben an die Gemeinde ſelbſt geſandt und letzere erſucht werde, mit den Unterzeichneten perſönlich in dieſer Sache zu handeln. Kurz vor Schluß der letzten Sitzung kam die Lehnigk'ſche Angelegen⸗ heit, nachdem Wiedererwägung derſelben beſchloſſen worden war, noch ein⸗ mal zur Berathung. Auf Grund deſſen, daß Lehnigk, als er die Antwort gab: „In dieſem Fall halte ich eine Trennung von der Gemeinde für recht“ damit nach ſeiner eigenen Erklärung habe ſagen wollen: Es liegen hier ganz beſondere Umſtände vor, die mir die Trennung von der Gemeinde zur Pflicht machten, welche Trennung unter anderen Umſtänden allerdings ein Unrecht geweſen wäre, Umſtände, welche erſt bei einer von der Allgemeinen Synode angeordneten Unterſuchung an Ort und Stelle zu Tage treten wer⸗ den — wurde der Antrag geſtellt, den früher gefaßten Beſchluß aufzuheben