# LCMS Convention Proceedings_St. Louis Missouri_1884_S92 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) 92 Verhandlungen der 19ten Allgemeinen oder auch ſchriftlich. Dieſer Vater hat nun das Grundſtück, über welches be⸗ ſagter Weg geht, ſeinem Sohn W. M. übergeben. Derſelbe meinte nun, nach dem ſchriftlichen Contract, den er in Händen habe, dürfe er zwei ſo⸗ genannte swing gates (Thore) in dem Wege haben, P. aber behauptet, es ſei ihm nur ‚eine gate‘ geſtattet, denn der Contract lautet etwa ſo: ‚there shall be a swing gate inside of this road at a convenient place.‘ Und die nachmalige Entſcheidung des Gerichts hat P. hierin Recht gegeben. „Ehe es aber vor Gericht kam, hatte die Gemeinde dieſe Angelegenheit oft und viel gehandelt. Der alte Vater B. M. erkannte und bekannte da⸗ bei ſein Unrecht, konnte es aber nicht wieder gut machen, weil er das Grundſtück bereits aus der Hand gegeben hatte, ſein Sohn aber, W. M., wollte es nicht gut machen und wurde dabei von ſeinem Bruder C. M. un⸗ terſtützt. Die Gemeinde ſah das Unrecht derſelben ein und vermahnte ſie oft und eindringlich, es wieder gut zu machen, konnte ſich aber nicht ent⸗ ſchließen, ſie deshalb in den Bann zu thun, wie Lehnigk dies für geboten hielt, weil ſie daran zu zweifeln Urſach zu haben glaubte, daß die Brüder ſich ihres Unrechts auch völlig bewußt ſeien. „Um zu mehrerer Klarheit in der Sache zu kommen, wandte ſich die Gemeinde im Jahr 1882 in einer Zuſchrift an ihre Diſtrictsſynode von Wisconſin und erbat ſich Antwort auf die zwei Fragen: 1. Kann die Sy⸗ node dazu rathen, die Gebrüder M. wegen der vorliegenden Sache in den Bann zu thun? 2. Kann die Synode dazu rathen, die ſtreitige Sache auf dem Wege der Klage durch die weltliche Obrigkeit entſcheiden zu laſſen? „Die Synode entſchied für die Gemeinde und gegen Lehnigk. Auf die erſte Frage antwortete ſie: ‚Es ſei der Gemeinde nicht zu rathen, be⸗ ſagte Glieder wegen vorliegender Sache in den Bann zu thun.‘ Auf die zweite Frage antwortete ſie: ‚Die Synode hält es unter den beſondern Um⸗ ſtänden, die hier obwalten, nicht für Unrecht, die Streitſache nach geſche⸗ hener Verſöhnung der ſtreitenden Parteien durch das weltliche Gericht*) entſcheiden zu laſſen.‘ (Wisc. Ber. 1882, S. 86.) Herr Präſes Straſen vertrat dieſes Gutachten vor der Gemeinde und begründete es ſo, daß außer Lehnigk nur noch zwei Glieder bei ihrem Proteſte blieben. „Seit 1882 haben noch zwei Unterſuchungen an Ort und Stelle ſelbſt ſtattgefunden. Die erſte von Vicepräſes Löber und Viſitator Sprengeler; in derſelben kam es zu einem Vergleich zwiſchen den ſtreitenden Parteien, den aber Lehnigk als einen unchriſtlichen verwerfen zu müſſen meinte. — Die zweite geſchah durch die Paſtoren Herzer, Nützel und Weſemann, eine von der Synode geſandte Commiſſion. Außerdem war Paſtor Sprengeler zugegen, der den Vorſitz führte, und die Paſtoren Walker und Müller, die als Secretäre fungirten. In vier langen Gemeindeverſammlungen kam *) Dazu erklärt die Synode im folgenden Jahresbericht, das weltliche Gericht habe nach ihrer Meinung hier als Schiedsgericht handeln ſollen.