# LCMS Convention Proceedings_St. Louis Missouri_1884_S86 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) 86 Verhandlungen der 19ten Allgemeinen oder Appellationen. 1. In Sachen Paſtor Döſchers. Beſchloſſen, daß nachſtehender Committeebericht als Erklärung der Synode wörtlich im Synodalbericht abgedruckt werde mit der Bemerkung, daß noch eine bedeutende Menge ähnlichen Materials, wie das in dieſem Committeebericht veröffentlichte, vorhanden ſei und auf Verlangen geliefert werden könne. „Die unterzeichnete Committee erlaubt ſich, der Ehrw. Synode folgen⸗ den Bericht zu erſtatten: „Der von Paſt. J. F. Döſcher an die Ehrw. Synode gerichtete Brief, in welchem derſelbe klagt, 1. daß die St. Johannis⸗Gemeinde zu New Orleans, deren Paſtor er war, ihm etwas von ſeinem Eigenthum vorenthalte; 2. daß Paſtor Stiemke ein Buch von ihm entlehnt habe und dasſelbe ihm nicht wieder zurückgeben wolle; 3. daß er, Paſtor Döſcher, unrechtmäßiger Weiſe ſeines Amtes entſetzt und von ſeiner Gemeinde vertrieben worden ſei wegen angeblicher Geiſteskrankheit, an welcher ‚himmelſchreienden Sünde‘ die theo⸗ logiſche Facultät zu St. Louis, der Südliche Diſtrict unſerer Synode und der Allgemeine Präſes einen Hauptantheil haben; und 4. daß Herr Dr. Walther $2500 Miſſionsgelder unrechtmäßig ver⸗ wandt habe, indem er dieſelben an die aus der Leipziger Miſſion ausgetretenen Miſſionare in Indien geſendet habe; — iſt von Ihrer Committee aufmerkſam geleſen und mit den dem Briefe bei⸗ liegenden Documenten ſorgfältig verglichen worden. „Und da fühlt ſich denn Ihre Committee gedrungen, zuerſt die Erklä⸗ rung abzugeben: Da Herr Paſtor Döſcher ſich von unſerer Synode losge⸗ ſagt, ja auch, laut ſeines Briefes, ſich ſchon zum Anſchluß an eine fremde Synode gemeldet hat, ſo hat er weder vor der Welt noch vor der Kirche irgend einen Anſpruch darauf, daß die Ehrw. Synode ſich mit der Unter⸗ ſuchung ſeiner Klageſache befaſſe. Denn was gehen uns die draußen an? Daher können wir uns nicht genug wundern, daß Paſt. Döſcher es dennoch gewagt hat, ſich mit ſeinen Klagen an die Ehrw. Synode zu wenden. Da indeß die Ehrw. Synode beſchloſſen hat, ein Uebriges zu thun und auf Paſt. Döſchers Klageſchrift einzugehen, ſo erlaubt ſich Ihre Committee, darüber Folgendes zu berichten: „Was die beiden erſten Klagepunkte betrifft, nämlich Vorenthaltung von Eigenthum, ſo erachtet die Committee, daß Herr Paſtor Döſcher dieſe Sache mit der Gemeinde, resp. mit Herrn Paſtor Stiemke, abzumachen habe, und daß die Synode in keinerlei Weiſe verpflichtet ſei, ſich damit zu be⸗ faſſen.