# Lehre und Wehre_St. Louis Missouri_Januar 1857_S24 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) 24 Etwas von der lutherischen Kirche zu Frankfurt a. M. sind Ihm auf ewige Weise immanent, weil Er von Ewigkeit die Freiheit der Selbstbestimmung in actu hat, er kann für Sich allein sein und Sich selbst genügen in Seinem Denken und Wollen; die Selbstunterscheidung der endlichen Persönlichkeit hingegen wird erschlossen durch ein mit ihr gesetztes anderes Sein, weil sie ohne dieses in ihrer Thätigkeit nicht existiren kann, sie bedarf desselben, wie sie einmal ist, um zu begehren und sich ihrer selbst bewußt zu werden. Es muß der Mensch von einer Außenwelt sich unterscheiden, ein anderes Sein, das nicht er selbst ist, von sich sondern, er kann sich gar nicht auf sich selbst beziehen, ohne auf Anderes mit zugleich; und indem er sich so selbst erfaßt, verinnerlicht er die Aeußerlichkeit und schließt sie in sein eigenes Bewußtsein ein, d. h. ein Weltbewußtsein ist von diesem unzerreißbar; wie es nur immer den Akt seiner Selbsterfassung sich vermitteln möge, es kann sich jenem seinen Inhalt mitbestimmenden Einfluß nicht entziehen; denn das eine bildet sich durch das andere und aneinander. Aus dieser ihnen ganz wesentlichen Schranke folgt mit strenger Nothwendigkeit, daß alle endlichen Geister das Prinzip ihrer Wesenheit und Existenz durchaus in sich nicht haben können, noch weniger in der so tief unter ihnen stehenden Natur; es enthüllt sich ihnen selbst in ihrem Inwendigen der verborgne Hintergrund eines angebornen Gottesbewußtseins. (Fortsetzung folgt.) (Aus dem „Freimund.“) Etwas von der lutherischen Kirche zu Frankfurt a. M. Bekannt ist schon durch Luthers Schreiben an die zu Frankfurt, wie diese freie Reichsstadt bei Zeiten zu der Kirche der Reformation sich bekannte. Doch ging es stets unter viel Schwankungen und Kämpfen im innern, wie unter vielen politischen Bedenken. Erst am 7. Febr. 1537 erkannte Frankfurt die Augsburger Confession und die Apologie an, indem Peter Geltner zu Schmalkalden die Schmalkaldischen Artikel im Namen Frankfurts unterzeichnete. Die Concordienformel hat es nie unterzeichnet, weil der Rathsadvocaten einhelliges Gutachten dahin ging, daß sie aus politischen Gründen zu der begehrten Unterschrift nicht rathen könnten. Doch fand bei den Predigern auch die Concordienformel stillschweigende Anerkennung, so daß schon 1589 in dem Ordinationsformular darauf verpflichtet wurde. Kläglich aber ist es zu sehen, wie durch die Abhängigkeit der Kirche („des Ministeriums“) vom weltlichen Rathe ein fortwährendes Laboriren stattfand in Bezug auf die Agende, von Anfang an bis heute, und heute kommen dazu noch andere Ursachen. Erst 1553 kam eine ganz einfache Agende zu Stande, da Luthers Form, Messe zu halten, bei der versuchten Einführung auf starken Widerstand stieß. Die ausführlichste von 1644 und 1688 war schon 1734 so selten, daß, da man sie wegen der „Unbequemheit“ der Formulare nicht neu auflegen