# LCMS Convention Proceedings_St. Louis Missouri_1884_S60 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) 60 Verhandlungen der 19ten Allgemeinen oder liche ſolche Druckſachen dem Generalagenten und niemand anders zum Ver⸗ triebe zu überweiſen. 8. Es iſt angewieſen, die Bücher des Generalagenten, ſowie die Lagerbeſtände, von Zeit zu Zeit zu revidiren, und ſoll die Befugniß haben, mit Hinzuziehung des Allgemeinen Präſes den Generalagenten zu ent⸗ laſſen, wenn es nöthig wird, und desfalls oder bei ſonſt eingetretener Va⸗ canz einen anderen Agenten zu erwählen, wenn die Allgemeine Synode nicht in Sitzung iſt. 9. Das Directorium ſoll ſich im Beſtimmen der Preiſe unſerer Bücher nach dem Marktpreiſe richten. Es ſoll dem Generalagenten die Weiſung geben, die von uns gedruckten und herausgegebenen Bücher und Schriften auch Buchhändlern zu überlaſſen und denſelben die allgemeinen liberalen Rabatte zu bewilligen mit Ausnahme ſolcher Bücher, für welche die Synode ſelbſt den Rabatt feſtgeſetzt hat. — Der Preis der Synodalberichte ſoll ſo niedrig wie möglich angeſetzt werden und kein Gewinn aus dem Verkauf derſelben gezogen werden. 10. Das Directorium ſoll mit allem Ernſte darauf ſehen, daß Papier und Einband der Synodalbücher dauerhaft ſeien, und ſoll dafür Sorge tragen, daß unſere Druckſachen im „Lutheraner“ und in den andern Zeit⸗ ſchriften der Synode fleißig angezeigt werden. 11. Das Directorium hat zwei Glieder aus ſeiner Mitte zu erwählen, welche den regelmäßigen Sitzungen der Synode beizuwohnen haben. — Auch iſt dasſelbe verpflichtet, der Allgemeinen Synode alle drei Jahre einen ſchriftlichen Bericht über ſeine Thätigkeit und den Stand des Geſchäftes zu übergeben. 12. Das Directorium hat die Vollmacht, dem Generalagenten die nöthige Hülfe zu beſchaffen, wenn der an Umfang zunehmende Buchhandel es nöthig machen ſollte. II. Für den Generalagenten. 1. Die Synode ſtellt einen Generalagenten an für ihren geſammten Verlag und ſämmtliche Druckſachen, welche in ihrem Intereſſe vertrieben werden. Dieſer Generalagent iſt zugleich Superintendent über das ganze Geſchäft. 2. Dem Generalagenten iſt nicht geſtattet, ein eigenes Brodgeſchäft neben ſeinem Amte zu treiben. 3. Er iſt für ſeine Geſchäftsführung dem Directorium verantwortlich. 4. Er hat folgende ſpecielle Functionen: a. Expedition der Zeitſchriften. b. Vertrieb des Synodalverlags. c. Buch- und Kaſſenführung. d. Einſchlagende Geſchäftscorreſpondenz.