# LCMS Convention Proceedings_St. Louis Missouri_1884_S59 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) Vierten Delegatenſynode von Miſſouri, Ohio u. a. St. 1884. 59 Beſchloſſen, daß die Eingabe der Buchhändlerfirma „Henkel und Co.“, dahin lautend, unſere Synode wolle mit ihr in Verbindung treten betreffs Herausgabe des Concordienbuches in engliſcher Sprache (3. Auf⸗ lage), dem Directorium mit der Anweiſung übergeben werde, daß es im Verein mit der theologiſchen Facultät zu St. Louis in dieſer Sache nach beſtem Ermeſſen handele. Beſchloſſen, daß folgende revidirte Beſtimmungen für das Direc⸗ torium und für den Generalagenten maßgebend ſein ſollen: I. Für das Directorium: 1. Ein aus ſieben Perſonen beſtehendes Directorium wird je bei den regelmäßigen Sitzungen der Allgemeinen Synode für drei Jahre erwählt, und zwar ſo, daß zwei der Glieder des Directoriums aus dem Lehrſtande erwählt werden. Der jeweilige Allgemeine Kaſſirer der Synode ſoll zu⸗ gleich ein berathendes Glied des Directoriums ſein. 2. Die Pflichten des Directoriums ſind im Allgemeinen: im Namen der Synode, allein zu deren Nutzen und ihr in allem verantwortlich und haftbar, die Synodalſetzerei, ⸗Druckerei und ⸗Binderei mit allem, was dazu gehört, zu verwalten, ſowie die Generalagentur zu überwachen. Dasſelbe hat auch die Gehalte der Angeſtellten in der Buchhandlung, mit Ausnahme des des Generalagenten, ſowie diejenigen der Vormänner in der Setzerei und Binderei zu beſtimmen. 3. Das Directorium erwählt aus ſeiner Mitte einen Präſidenten und einen Secretär. 4. Unter den Gliedern des Directoriums eintretende Vacanzen ſind, bis zur neuen Wahl durch die Allgemeine Synode, von dem Directorium, unter Uebereinkunft mit dem Allgemeinen Präſes, durch Erwählung paſſen⸗ der Perſonen auszufüllen. — Keine Perſon darf in das Directorium ge⸗ wählt werden, welche mit dem Buchverlag in Geſchäftsverbindung ſteht. 5. Das Directorium hat mindeſtens je monatlich eine regelmäßige Verſammlung zu halten, um ſich über den Stand der ihm übergebenen An⸗ gelegenheiten in Kenntniß zu ſetzen, und was zur Förderung derſelben die⸗ nen möge, Rath zu pflegen und Beſtimmungen zu machen. Bei dieſen regelmäßigen Sitzungen des Directoriums ſoll der Generalagent zugegen ſein. — Der Präſident hat das Recht, Extraverſammlungen anzuordnen, ſo oft eine Majorität dies verlangt. Alle ſolche Verſammlungen ſind be⸗ ſchlußfähig, wenn die Majorität der Glieder erſchienen iſt. 6. Das Directorium und alle Glieder desſelben ſind als Angeſtellte der Synode laut Cap. VI. der Synodalconſtitution in gleicher Weiſe, wie alle anderen Synodalbeamten, der Synode unterſtellt. 7. Das Directorium hat die alleinige Befugniß, zu beſtimmen, welche Schriften gedruckt und vertrieben werden ſollen, ſofern die Allgemeine Synode nicht bereits ſelbſt darüber beſtimmt hat. Es iſt gehalten, ſämmt⸗